Auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 in Verbindung mit dem sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) vom 5. April 2019 hat der Rat am 12.09.2024 Rat folgende Satzung beschlossen:
Die Stadtverwaltung Bernstadt a. d. Eigen erhebt für Amtshandlungen in Weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:
| 1. | wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Angelegenheiten die Amtshandlung vorgenommen wird, |
| 2. | wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
| 3. | Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
| 4. | Auslagen im Sinne des § 6 (1), die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. |
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich, unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Stellen und Behörden, nach der Bedeutung der Angelegenheiten für die Beteiligten und nach deren allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.
(2) Für Amtshandlung, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt wird noch eine persönliche Gebührenfreiheit entsprechend §§11 und 12 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 10,00 – 50.000,00 Euro erhoben (§§ 3 und 5 SächsVwKG).
(3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt 1% des Gegenstandes.
(1) Der Verwaltungskostenanspruch entsteht mit Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung, in den Fällen mit Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs und in den Fällen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis als erteilt gilt. Bedarf die öffentlich-rechtliche Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.
(2) Wird die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung elektronisch erbracht und wird der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch abweichend von Absatz 1 im Zeitpunkt dieser Aufforderung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Behörde vor Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Leistung, für die nach dem Kostenverzeichnis eine Festgebühr bis zu 100 Euro zu erheben ist, zur Zahlung auffordert.
Die Verwaltungskosten werden 14 Tage nach der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Verwaltungskostenschuldner fällig.
(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 4 Absatz 2 SächsVwKG zu dem in die Gebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Als Auslagen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere erhoben werden:
| 1. | Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen, |
| 2. | Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, |
| 3. | Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, |
| 4. | Aufwendungen anderer Behörden oder Personen. |
(2) Abweichend von Absatz 1 kann im Kostenverzeichnis bestimmt werden, dass Auslagen pauschal, nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden.
(3) Inhaltlich bestimmte Auslagenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Union, die von diesem Gesetz abweichen, sind in das Kostenverzeichnis aufzunehmen.
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(5) Aufwendungen für die auf besonderen Antrag erteilten Vervielfältigungen werden gesondert als Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt.
Gemäß § 8a (2) SächsKAG. VwKg finden die §§ 2,3 Absatz 4 bis 6, §4 Absatz 2, 3 und 5; §§ 6 bis 9, 11 bis 13,15 16 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.
Die Kostensatzung der Stadt Bernstadt auf dem Eigen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten tritt am 01.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kostensatzung vom 01.01.2004 außer Kraft.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schlussbestimmungen
| Koordinierung: | Die Kostensatzung der Stadt Bernstadt vom 01.01.2004 tritt außer Kraft und wird durch diese ersetzt. |
| In-Kraft-Treten: | Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft. |
| Anlagen: | Anhang Einzelgebühren zu §3 Kostensatzung |
| Beschluss - Nr.: | 2024/02/06 |
| Beschlussdatum: | 12.09.2024 |
| Veröffentlichung: | Im Bernstädter Amtsblatt „Pließnitzkurier“ am 25.09.2024 veröffentlicht. |
| Ausfertigung: | Bernstadt a.d. Eigen, 13.09.2024 |
Markus Weise | -Siegel- |
Bürgermeister | |