Nach den §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Bernstadt a.d.E. in seiner Sitzung am 11.09.2025 folgende Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der S129 in Bernstadt a.d.E.“ beschlossen.
Zur Sicherung der verbindlichen Bauleitplanung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der S129 in Bernstadt a.d.E.“ wird die Geltungsdauer der als Satzung am 25.10.2023 in Kraft getretene Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem des Bebauungsplanes und beinhaltet folgende Flurstücke der Gemarkung Bernstadt: 299/2 (teilw.), 311/11, 312/10, 313, 314, 315 (teilw.), 316, 317, 318, 319, 320 321/2, 321/5, 321/6, 323, 324, 325. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in der anliegenden Übersichtskarte dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
Innerhalb des Geltungsbereiches der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB dürfen
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bernstadt a.d.E. in Kraft.
Diese erste Verlängerung der Veränderungssperre wird vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald der Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der S129 in Bernstadt a. d. E.“ in Kraft tritt.
Schlussbestimmungen
| Koordinierung: | Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre |
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| Gemäß §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der S129 in Bernstadt a.d.E.“ |
| In-Kraft-Treten: | Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. |
| Anlagen: | Lageplan, Geltungsbereich Satzung über die Veränderungssperre (M 1:2000), vom 01.08.2023 |
| Beschluss-Nr.: | 2025/13/07 |
| Beschlussdatum: | 11.09.2025 |
| Veröffentlichung: | Im Bernstädter Amtsblatt „Pließnitzkurier“ am 01.10.2025 veröffentlicht. |
| Ausfertigung: | Bernstadt a. d. Eigen, 12.09.2025 |
Bernstadt a. d. Eigen, 12.09.2025
gez. Markus Weise | - Siegel - |
Bürgermeister | |