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Amtsblatt der Stadt Böhlen
Ausgabe 1/2023
Stadt Rötha
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Aus den Ämtern

Die Stadtkasse Rötha macht darauf aufmerksam, dass zum 15.02.2023

die 1. Rate Gewerbesteuer,

die 1. Rate Grundsteuer sowie

der Jahresbeitrag Hundesteuer

fällig werden.

Weitere Ratenfälligkeit der Grundsteuer

15.05.2023

15.08.2023

15.11.2023

Am 15.08.2023 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt.

Am 01.07.2023 mit Ihrem Jahresbetrag, wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden ist.

Allgemeine Hinweise: Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuld nicht auf.

Weitere Ratenfälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 2023:

15.05.2023

15.08.2023

15.11.2023

Rechtswirkung, Lastschrifteinzug, Fälligkeit, Mahnkosten und Säumniszuschläge

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkungen ein wie durch den Zugang eines schriftlichen Steuerbescheides. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen werden Änderungsbescheide erteilt.

Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift unverzüglich mit. Bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren sind auch Änderungen Ihrer Bankverbindung bis spätestens sieben Tage vor Fälligkeit der Forderung mitzuteilen, um das Entstehen von Bearbeitungsgebühren zu vermeiden.

Maßgebend für die termingerechte Zahlung ist nicht das Datum Ihrer Überweisung, sondern das Datum des Zahlungseinganges bei der Stadtkasse. Zur Festsetzung von Mahnkosten bzw. Säumniszuschlägen bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuern und Abgaben ist die Gemeindekasse gesetzlich verpflichtet. Sie muss die Rückstände nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften gebührenpflichtig anmahnen und erforderlichenfalls anschließend zwangsweise beitreiben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Rötha, Rathausstraße 4, 04571 Rötha einzulegen.

Rötha, den 16.12.2022

Pascal Németh
Bürgermeister