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Amtsblatt der Stadt Böhlen
Ausgabe 1/2025
Stadt Rötha
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Straßenreinigung und Winterdienst

Allgemeine Bestimmungen

Gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Rötha sind alle Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die durch öffentliche Straßen erschlossen werden und innerhalb geschlossener Ortschaften gelegen sind, zur Reinigung der öffentlichen Fahrbahnen und Gehwege und zum Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen verpflichtet. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom jeweiligen Grundstück bis zur Mitte der Straße bzw. über die gesamte Straßenfläche, wenn nur auf einer Seite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist.

Straßenreinigung

Die Straßenreinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut und ist wöchentlich durchzuführen. Die den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung ist sofort zu entfernen.

Winterdienst

Bei Schneefall sind die Gehwege in einer Breite zu räumen welche die Verkehrssicherheit gewährleistet und Begegnungsverkehr gefahrlos ermöglicht. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang von mindestens 1,25 m Breite zu räumen.

Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Nach diesem Zeitpunkt sind Schnee und Eisglätte unverzüglich zu beseitigen, bei Bedarf auch wiederholt. Diese Pflicht endet 20:00 Uhr.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen und zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Streumaterialrückstände sind spätestens nach der Frostperiode zu beseitigen.

Die Organisation und Durchführung des Winterdienstes auf Fahrbahnen obliegt der Stadt Rötha. Diese hat entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Für verkehrsunwichtige oder ungefährliche Straßen bestehen keine Winterdienstpflichten.