1. Steuerfestsetzung
Der Stadtrat der Stadt Böhlen hat durch Hebesatzsatzung vom 16.12.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer ab dem Jahr 2025 auf
370 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
380 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
400 v.H. für die Gewerbesteuer
festgesetzt.
Die Hebesätze für das Jahr 2026 sind unverändert.
Für diejenigen Steuerzahler, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten.
In diesen Fällen ergeht auf der Grundlage des geänderten Messbescheides vom Finanzamt ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 Gewerbesteuergesetz gilt das Gleiche.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner haben die Grundsteuer und die Gewerbesteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie noch auf die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens hinweisen, sofern Sie nicht bereits daran teilnehmen. Sie sparen sich damit das Überwachen von Zahlungsterminen und das Ausfüllen von Überweisungsbelegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkten Steuerfestsetzungen kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Böhlen, Karl-Marx-Straße 5, 04564 Böhlen einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Pflicht zur Zahlung des angeforderten Betrages wird durch den eingelegten Widerspruch nicht aufgehoben.
Böhlen, den 16.01.2026