Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Böhlen am 24.09.2026 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Satzungsänderung
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Der Vergabeausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Aus jeder Fraktion kann maximal ein Mitglied vertreten sein. Sollte die Mindestanzahl von vier Fraktionen unterschritten werden, ist eine Mehrfachbesetzung der Fraktionen möglich. Für fraktionslose Mitglieder gelten die Regelungen analog der Fraktionen.
Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren weitere Vertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Böhlen, den 24.09.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.