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Amtsblatt der Städte Böhlen und Rötha
Ausgabe 10/2026
Stadt Böhlen
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3. Satzung zur Änderung der HAUPTSATZUNG der Stadt Böhlen

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Böhlen am 24.09.2026 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Satzungsänderung

 

§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

Der Vergabeausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Aus jeder Fraktion kann maximal ein Mitglied vertreten sein. Sollte die Mindestanzahl von vier Fraktionen unterschritten werden, ist eine Mehrfachbesetzung der Fraktionen möglich. Für fraktionslose Mitglieder gelten die Regelungen analog der Fraktionen.

Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren weitere Vertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Böhlen, den 24.09.2026 

 

 

Dietmar Berndt
Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.