Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Böhlen
Ausgabe 11/2023
Stadt Böhlen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Böhlen (1. Kita-Elternbeitragsänderungssatzung)

Auf der Grundlage des § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) hat der Stadtrat der Stadt Böhlen am 28.09.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Satzungsänderung

  1. Die Anlagen zu § 4 (Höhe der Elternbeiträge und weiteren Entgelte) werden durch die als Anlage dieser Satzung beigefügten Anlagen ersetzt.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die 1. Kita-Elternbeitragsänderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Böhlen, den 28.09.2023

Dietmar Berndt
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.