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Amtsblatt der Stadt Böhlen
Ausgabe 12/2024
Stadt Rötha
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Grundsteuer 2025

Erst Zahlungen leisten, wenn der neue Bescheid kommt!

Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wir auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.

Die Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 01. Januar 2025 vorerst. Sollten Sie dem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte. Grundsteuerzahlungen auf Grundlage eines alten Grundsteuerbescheides werden zurückerstattet.

Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle nach dem 01. Januar 2025 ein neuer Grundsteuerbescheid versandt.

Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.

Die Festsetzung von Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag als Grundlage der Steuererhebung obliegt der Zuständigkeit der Finanzämter. Die Grundsteuer berechnet sich wie bisher, indem der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird. Die verbindlichen Hebesätze für die Grundsteuer A und B ab 2025 werden im Rahmen der Aufkommensneutralität überprüft und ggf. in neuer Höhe beschlossen. Der Stadtrat der Stadt Rötha wird voraussichtlich im 4. Quartal 2024 die verbindlichen Hebesätze beschließen.

Sofern Bürgerinnen und Bürger Fragen zur Festsetzung des individuellen Grundsteuermessbetrages haben, ist das zuständige Finanzamt der zutreffende Ansprechpartner. Die konkreten Kontaktdaten können den jeweiligen Bescheiden entnommen werden. Erläuternde Informationen zur Grundsteuerreform und deren Auswirkungen stehen auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Grundsteuer-und-Grunderwerbsteuer/reform-der-grundsteuer.html sowie des Landes Sachsen unter https://www.finanzamt.sachsen.de/grundsteuer-11198.html zur Verfügung.

Widersprüche die sich auf die Höhe der Grundsteuer, resultierend aus der Höhe des Grundsteuermessbetrages beziehen, sind deshalb an das Finanzamt Grimma, Lausicker Straße 2-4, 04668 Grimma zu richten.