1. Steuerfestsetzung
Der Stadtrat der Stadt Böhlen hat durch Hebesatzsatzung vom 07.11.2022 die Hebesätze für die Grundsteuer ab dem Jahr 2023 auf
320 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
433 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
festgesetzt.
Die Hebesätze für das Jahr 2024 sind unverändert.
Für diejenigen Steuerzahler, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten.
In diesen Fällen ergeht auf der Grundlage des geänderten Messbescheides vom Finanzamt ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner haben die Grundsteuer für das Jahr 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie noch auf die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens hinweisen, sofern Sie nicht bereits daran teilnehmen. Sie sparen sich damit das Überwachen von Zahlungsterminen und das Ausfüllen von Überweisungsbelegen.
Böhlen, den 15.12.2023