| Anzahl der Stimmberechtigten: | 19 |
| davon anwesend: | 14 |
Beschluss über die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Böhlen
Beschluss-Nr.: 06/28/2024
Der Stadtrat der Stadt Böhlen lehnte mit acht Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und vier Enthaltungen die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Böhlen ab. Es wurde nicht die nach Satzung benötigte Mehrheit aller Stimmen erreicht.
Beschluss über die 1. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Böhlen
Der Beschluss wurde nicht abgestimmt, da die dafür nötige Änderung der Hauptsatzung nicht beschlosse wurde.
Satzungsbeschluss über die Hebesätze der Realsteuern der Stadt Böhlen
-Hebesatzsatzung-
Beschluss-Nr.: 06/29/2024
Der Stadtrat der Stadt Böhlen beschloss mit sieben Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und drei Enthaltungen aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung, die Festsetzung der Hebesätze der Stadt Böhlen (Hebesatzsatzung).
| Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 1. | Für die Grundsteuer | |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 370 v. H. der Steuermessbeträge |
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| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 380 v. H. der Steuermessbeträge |
| 2. | Für die Gewerbesteuer auf 400 v. H. der Steuermessbeträge | |
Beschluss über die Annahme und Verwendung von Spenden für den Zeitraum 16.10.2024 bis 02.12.2024
Beschluss-Nr.: 06/30/2024
Der Stadtrat der Stadt Böhlen beschloss einstimmig, dass die Spenden für den Zeitraum vom 16.10.2024 bis 02.12.2024 in Höhe von insgesamt 2.500,00 EUR angenommen werden können.
Der Verwendung der Spenden gemäß Angabe der Spender wird zugestimmt.
Beschluss zur Widmung der Flurstücke 179/47 und 273/14 der Gemarkung Böhlen zur öffentlichen Straße
Beschluss-Nr.: 06/31/2024
Der Stadtrat der Stadt Böhlen beschloss einstimmig, die Flurstücke 179/47 und 273/14 der Gemarkung Böhlen mit einer Länge von ca. 170 m als „Am Häuerbad“ öffentlich zu widmen. Die Widmung erfolgt zur Ortsstraße der Stadt Böhlen.
Stellungnahme der Gemeinde gemäß § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid - Bauvoranfrage zur Errichtung eines straßenseitigen, eingeschossigen, unterkellerten Anbaus an ein Einfamilien-Doppelhaus auf dem Flurstück 197/4 der Gemarkung Probstdeuben (Nr. 22/24)
Beschluss-Nr.: 06/32/2024
Der Stadtrat der Stadt Böhlen beschloss mit zwei Ja-Stimmen, neun Nein-Stimmen und drei Enthaltungen, dass das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid - Bauvoranfrage zur Errichtung eines straßenseitigen, eingeschossigen, unterkellerten Anbaus an ein Einfamilien-Doppelhaus auf dem Flurstück 197/4 der Gemarkung Probstdeuben nicht erteilt wird.
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates und die Beschlüsse können im Zimmer DG 2.08 des Rathauses eingesehen werden.