Mit der Richtlinie 2002/49 EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) verfolgt die EU einen konsequenten Lärmschutz. Ziel ist es erhebliche Belästigungen sowie schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.
Im Turnus von fünf Jahren ist unter anderem für Hauptverkehrsstraßen, die im Jahr von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen frequentiert werden, die daraus resultierende Lärmbelastung zu ermitteln und in Lärmkarten darzustellen. Dazu wird die Höhe der Geräuschbelastung nach festgelegter Berechnungsmethode mittels komplexer Schallausbreitungsberechnungen rechnerisch bestimmt und in Lärmkarten visualisiert. Ergänzend dazu wird die Anzahl der in den jeweiligen Pegelbereichen betroffenen Einwohner gebäudescharf ermittelt und nach Gemeinden aufsummiert.
Für die Stadt Böhlen war die Untersuchung der Verkehrslärmbelastung resultierend von der B2 und der B95 auf Grund der vorgenannten Verkehrsdichte vorzunehmen.
Über die Ergebnisse der vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vorgenommenen Lärmkartierung 2022 (Lärmkarten und Betroffenenzahlen) können sich interessierte Anwohner im Internetkartendienst des LfULG unter folgendem Link informieren:
https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html
Bitte beachten Sie dabei die auf der Website eingestellte „Hilfestellung zur Interpretation der Ergebnisse der Lärmkartierung“.
Gemäß § 47 d BImSchG steht nun die Stadt Böhlen vor der Aufgabe, sich im Rahmen eines Lärmaktionsplans mit der vorhandenen und in der Lärmkartierung dargestellten Lärmsituation auseinanderzusetzen. Gegenstand der Lärmaktionsplanung sind ausschließlich verkehrliche Lärmbelastungen, auch über die im Rahmen der Lärmkartierung untersuchten Straßen hinaus, sofern relevante Konflikte bestehen.
Die Stadt Böhlen beabsichtigt im Rahmen ihrer Lärmaktionsplanung auf die Festlegung von Maßnahmen im Einwirkbereich der kartierten B 2 und B 95 zu verzichten (Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen). Dies begründet sich mit dem insgesamt niedrigen Belastungsniveau, dass keine Betroffenenzahlen oberhalb der Gesundheitsrelevanz von 55 dB(A) in der Nacht bzw. 65 dB(A) am Tag aufgrund der bereits baulastträgerseitig umgesetzten Lärmschutzmaßnahmen an den beiden Bundesstraßen liegen. Der fehlende Handlungsspielraum der Stadt Böhlen für die Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen an beiden Bundesstraßen und der bereits vorhandene Lärmschutz (Schallschutzwände und -wälle, lärmmindernde Fahrbahndecke, Schallschutzfenster, Entlastung der Ortslagen Böhlen und Großdeuben vom Verkehr auf der B 2 und B 95 durch den Neubau der BAB A 72, Abschnitt 5.2 zw. AS Rötha und AK Leipzig) bzw. der im Rahmen der sich im Bau befindlichen A72 (Planungsabschnitt 5.2) umzusetzende gesetzliche Anspruch im Rahmen der Lärmvorsorge sind weitere Gründe für einen Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen.
Die Stadt Böhlen gibt hiermit allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Institutionen die Gelegenheit, sich mit Vorschlägen und Hinweisen für die Lärmaktionsplanung bis zum 11.04.2024 zu äußern. Vorschläge, Hinweise und Einwände können unter Angabe des Absenders bei der Stadtverwaltung Böhlen, Karl-Marx-Straße 5 in 04564 Böhlen oder auf elektronischem Wege per E-Mail unter stadtverwaltung@stadt-boehlen.de abgegeben werden. Die eingehenden Vorschläge und Hinweise werden geprüft und bewertet. Im Rahmen einer Gesamtabwägung bilden sie die Grundlage für die letztendliche Entscheidung über die Erstellung eines Lärmaktionsplans ohne Maßnahmen bzw. die Weiterführung des Verfahrens (Lärmaktionsplan mit Maßnahmen zur Lärmminderung).