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Amtsblatt der Städte Böhlen und Rötha
Ausgabe 5/2026
Stadt Böhlen
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Beschlüsse der 24. Sitzung des Stadtrates der Stadt Böhlen vom 26.02.2026

Anzahl der Stimmberechtigten:  — 19
davon teilgenommen:  — 17

Beschluss über die Erarbeitung eines Schulwegplans im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung

Beschluss-Nr.: 24/115/2026

Der Stadtrat der Stadt Böhlen beschloss mit elf Ja-Stimmen und sechs Nein-Stimmen, die Erarbeitung eines Schulwegplans im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 78 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) durchzuführen.

Beschluss zur Entscheidung über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ff. BauGB sowie nach § 3 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG an dem Flurstück 6/2 der Gemarkung Gaulis sowie an dem jeweiligen 1/6 Miteigentumsanteil der Flurstücke 6/4 und 7/4 der Gemarkung Gaulis im Bereich des Flächennutzungsplans der Stadt Böhlen

Beschluss-Nr.: 24/116/2026

Der Stadtrat der Stadt Böhlen erklärte einstimmig zum Kaufvertrag über ein Baugrundstück mit Miteigentumsanteil an einer Anliegerstraße (Baugebiet Trachenauer Straße) des Notars Gunter A. Schenckel vom 19.12.2025, UVZ-Nr. S 1279/2025, dass das für die Stadt Böhlen bestehende Vorkaufsrecht nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ff. BauGB sowie nach § 3 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG an dem Flurstück 6/2 der Gemarkung Gaulis sowie an dem jeweiligen 1/6 Miteigentumsanteil der Flurstücke 6/4 und 7/4 der Gemarkung Gaulis nicht ausgeübt wird.

Beschluss zur Entscheidung zur Ausübung der gemeindlichen Vorkaufsrechte nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bzw. nach § 3 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG an den Teilflächen des Flurstücks 48/74 der Gemarkung Probstdeuben (zukünftige Flurstücksbezeichnungen: 48/85 und 48/86 Gemarkung Probstdeuben) sowie an dem 1/5-Miteigentumsanteil des Flurstücks 48/75 der Gemarkung Probstdeuben im Bereich des Bebauungsplangebiets „Lindenstraße 2" 2. Änderung

Beschluss-Nr.: 24/117/2026

Der Stadtrat der Stadt Böhlen erklärte einstimmig zum Grundstückskaufvertrag über eine Teilfläche der Notarin Emilia Raschke vom 12.01.2026, UVZ-Nr. 0027/2026, dass die für die Stadt Böhlen bestehenden Vorkaufsrechte nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bzw. nach § 3 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG an den Teilflächen des Flurstücks 48/74 der Gemarkung Probstdeuben (zukünftige Flurstücksbezeichnungen: 48/85 und 48/86 Gemarkung Probstdeuben) sowie an dem 1/5-Miteigentumsanteil des Flurstücks 48/75 der Gemarkung Probstdeuben nicht ausgeübt werden.

Grundsatzbeschluss zur Umsetzung des Sondervermögens Infrastruktur Bund (LuKIFG) und des Sachsenfonds-Gesetzes (SaFoG).

Beschluss-Nr.: 24/118/2026

Der Stadtrat der Stadt Böhlen beschloss einstimmig die Maßnahmen:

„Infrastrukturelle Sanierung der Straßenbeleuchtung Gaulis, der Kreisstraße in Böhlen und der Hauptstraße in Großdeuben“, „Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Zweifeldsporthalle“ und „Bauliche Ertüchtigung des Parkplatzes in der Beethovenstraße“ zur Umsetzung des Sondervermögens Infrastruktur Bund (LuKIFG) und des Sachsenfonds-Gesetzes (SaFoG) einzureichen und bei Förderung durch das Sondervermögen Infrastruktur Bund (LuKIFG) und durch das Sachsenfonds-Gesetz (SaFoG) durchzuführen.

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates und die Beschlüsse können im Zimmer DG 1.07 des Rathauses eingesehen werden.

 

 

Dietmar Berndt 
Bürgermeister