Auf der Grundlage des § 1 der Gemeindlichen-Vollzugsbediensteten-Verordnung vom 26. April 2023 (SächsGVBl. S. 230) überträgt der Bürgermeister der Stadt Böhlen als Ortspolizeibehörde gemäß § 9 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), dem gemeindlichen Vollzugsbediensteten
folgende polizeiliche Vollzugsaufgaben in der Stadt Böhlen: den Vollzug
| 1. | von Satzungen und Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, |
| 2. | der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung, |
| 3. | der Vorschriften über den ruhenden Verkehr, |
| 4. | der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, |
| 5. | der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns, und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen, |
| 6. | der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen, |
| 7. | der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist, |
| 8. | des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, und |
| 9. | der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. |
Die Bekanntmachung tritt am 17.07.2023 in Kraft.
Böhlen, den 23.06.2023