Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Einwohnermeldeamt der Stadt Böhlen möchte Sie auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen Datenübermittlungen (Übermittlungssperren) nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) hinweisen:
| - | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr |
| Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz widersprechen. | |
| - | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. | |
| - | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen. | |
| - | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören |
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprechen. | |
| - | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen |
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. | |
In den vergangenen Jahren bereits eingelegte Widersprüche bleiben bestehen und müssen nicht erneut eingelegt werden.
Erstmalige Widersprüche können persönlich beim Einwohnermeldeamt Böhlen einlegt werden oder Sie nutzen das Formular auf unserer Homepage www.stadt-boehlen.de unter der Rubrik „Formulare“ im oberen blauen Feld auf der Startseite.