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Amtsblatt der Stadt Böhlen
Ausgabe 9/2025
Stadt Böhlen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13a BauGB „Wohngebiet Leipziger Straße 87“

Nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist", i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Böhlen den Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB „Wohngebiet Leipziger Straße 87“ in der Fassung von 06/2025 als Satzung beschlossen.

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes der Stadt Böhlen, „Wohngebiet Leipziger Straße 87“ sind in dessen zeichnerischen Teil dargestellt.

§ 2

Inhalt der Satzung

Der Inhalt der Satzung ergibt sich aus dem zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplanes in der Fassung von 06/2025.

§ 3

In-Kraft-Treten

Der Bebauungsplan tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan liegt zu jedermanns Einsicht im Bauamt der Stadt Böhlen aus.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Böhlen, 12.09.2025

Dietmar Berndt
Bürgermeister