Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), sowie aufgrund der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) v. 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2025 (Sächs GVBl. S. 7285), in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) zu §§ 23, 44 SäHO, hat der Gemeinderat am 13.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Förderung von Vereinen |
| § 3 | Fördermaßnahmen |
| § 4 | Zuwendungsverfahren |
| § 5 | Sonstige Zweckbestimmungen |
| § 6 | Inkrafttreten |
(1) Die Gemeinde Boxberg/O.L. erkennt das sportliche, kulturelle und gesellschaftliche Vereinsleben als wesentlichen Bestandteil des öffentlichen Lebens und als wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl an. Das Vereinswesen stärkt das gemeinschaftliche Miteinander und fördert die Integration aller Alters- und Bevölkerungsgruppen innerhalb der Gemeinde.
(2) Das sportliche, kulturelle und gesellschaftliche Engagement ist als Staatsziel in der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502), verankert. Nach Artikel 11 der Verfassung fördert der Freistaat Sachsen kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche und sportliche Betätigungen. Die Sport- und Vereinsförderung stellt damit eine zentrale gesellschaftspolitische Aufgabe im Freistaat Sachsen dar.
(3) Die Förderung von Sport, Kultur und Vereinsleben ist eine freiwillige Aufgabe von Bund, Freistaat Sachsen und den kommunalen Körperschaften. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Ebenen erfolgt nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Hierbei ist der Grundsatz der Autonomie von Sport und Kultur zu beachten.
(4) Die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der laufenden Vereinstätigkeit erfolgt nach Maßgabe der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung, der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 7285), sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) zu den §§ 23 und 44 SäHO und nach Maßgabe dieser Satzung.
1) Förderfähig im Sinne dieser Satzung sind alle eingetragenen Vereine (e. V.), die ihren Hauptsitz sowie den Schwerpunkt ihrer Vereinstätigkeit in der Gemeinde Boxberg/O.L. haben und die insbesondere auch Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu einer ihren Interessen entsprechenden sinnvollen Freizeitgestaltung bieten.
(2) Förderfähig sind insbesondere Vereine, die im öffentlichen Interesse tätig sind, das kulturelle, sportliche oder gesellschaftliche Leben in der Gemeinde fördern sowie das traditionelle örtliche Brauchtum erforschen, erhalten und bewahren. Ein entsprechender, sich aus der Vereinssatzung ergebender Vereinszweck dient als Nachweis bei sportlichen oder kulturellen Aufgabenstellungen.
(3) Die Förderung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Gewährte Zuwendungen jeglicher Art begründen keinen Anspruch auf zukünftige Förderungen.
(4) Mit dem Antrag auf Förderung haben die Vereine nachzuweisen, dass die Vereinsmitglieder durch angemessene Mitgliedsbeiträge einen eigenen finanziellen Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung ihres Vereins leisten.
(5) Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Boxberg/O.L. Sie erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ist in Art und Höhe begrenzt. Die allgemeine Grundförderung ist Sache der laufenden Verwaltung. Über die Anträge auf Sonderzuschüsse entscheidet der Gemeinderat.
Die Förderung von Vereinen nach dieser Satzung kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
(1) Allgemeine Grundförderung
| 1. | Zahlung eines jährlichen Förderbetrages der Gemeinde an die Vereine als Beitragsvergünstigung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Förderhöhe beträgt hierfür bis zu 15,00 Euro pro Mitglied und Jahr. |
| 2. | Miet- und betriebskostenermäßigte Nutzung der für die Vereinstätigkeit erforderlichen gemeindlichen Einrichtungen auf Grundlage entsprechender Nutzungsvereinbarungen bzw. -verträge. |
| 3. | Übernahme der Notar- und Eintragungsgebühren bei der Neugründung von Vereinen. |
| 4. | Gebührenfreie Nutzung der gemeindlichen Schaukästen, des Amtsblattes sowie der Homepage der Gemeinde Boxberg/O.L. |
(2) Sonderzuschüsse
| 1. | Zuwendungen für die Ausrichtung außergewöhnlicher und besonderer sportlicher, kultureller oder sozialer Projekte bzw. Höhepunkte, die außerhalb der regulären Vereinsarbeit stattfinden. |
| 2. | Finanzielle Zuschüsse für Vereinsjubiläen und sonstige besondere Vereinsanlässe. |
| 3. | Zuwendungen für bauliche Neu-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen an Vereinsanlagen und deren Gebäuden; vorrangig sind energetische Sanierungen von überdachten Vereinsstätten zu berücksichtigen, um entstehende Nebenkosten dauerhaft zu reduzieren. |
| 4. | Zuwendungen für Vorhaben, die das örtliche Gemeinschaftsleben stärken und bereichern. |
| 5. | Zuwendungen für den Erwerb von beweglichen Gegenständen, die für die Durchführung der Vereinstätigkeit zwingend erforderlich sind oder diese sinnvoll erweitern. |
(1) Anträge der Vereine auf Förderung gemäß § 3 dieser Satzung sind bis zum 30. November des laufenden Jahres für das Folgejahr schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L. einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
| • | vollständig ausgefüllter Vereinsfördermittelantrag der Gemeinde Boxberg/O.L., |
| • | Finanzierungsplan, |
| • | aktueller Auszug aus dem Vereinsregister, |
| • | aktuelle Vereinssatzung, |
| • | Veranstaltungsplan des Folgejahres. |
(2) Verspätet eingereichte Anträge oder unvollständige bzw. unzureichende Unterlagen im Sinne dieser Satzung gelten als förderschädlich und werden nicht berücksichtigt.
(3) Fördermittelanträge für Sonderzuschüsse werden durch die Gemeindeverwaltung gesammelt, vorgeprüft und den zuständigen Ortschaftsräten zur Priorisierung der beantragten Maßnahmen vorgelegt. Die Ortschaftsräte übermitteln der Verwaltung eine Prioritätenliste, die dem Gemeinderat zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt wird.
(4) Die Auszahlung der bewilligten Zuwendungen erfolgt entsprechend den Zuwendungsbescheiden bzw. Zuwendungsvereinbarungen termin- und zweckgebunden. Die Auszahlung wird auf schriftlichen Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers hin von der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L. veranlasst. Der Auszahlungsantrag berechtigt die Gemeinde Boxberg/O.L., den bewilligten Betrag anzuweisen. Barauszahlungen sind ausgeschlossen.
(5) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Abschluss bzw. Abrechnung der Fördermaßnahme der Gemeinde Boxberg/O.L. einen schriftlichen Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Belegkopien vorzulegen.
Die Gemeindeverwaltung prüft die zweckentsprechende Mittelverwendung anhand der eingereichten Unterlagen. Für die allgemeine Grundförderung nach § 3 Abs. 1 ist ein Verwendungsnachweis nicht erforderlich.
(1) Die Zuwendung darf nur für das im Zuwendungsbescheid genannte Vorhaben verwendet werden. Sie ist zweck- und termingebunden und unterliegt den im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zuwendungsvereinbarung festgelegten Auflagen und Bedingungen sowie den Regelungen dieser Satzung.
(2) Die Zuwendung ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Verwendungszweck ohne vorherige Zustimmung geändert wurde, die mit der Bewilligung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen nicht erfüllt werden oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Werden Verwendungsnachweise trotz Aufforderung dauerhaft nicht erbracht (Verzug von mehr als zwei Jahren), kann die Rückforderung der Fördermittel verfügt werden.
(3) Der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L. sowie der überörtlichen Prüfungsbehörde steht ein umfassendes Prüfrecht hinsichtlich aller mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen und Belege zu.
(4) Förderschädlich für eine neu beantragte Förderung sind insbesondere nicht fristgerecht oder nicht vollständig abgerechnete vorangegangene Zuwendungen sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten beim Antragsverfahren oder bei der Mittelverwendung.
(5) Die Anträge auf Vereinsförderung sind schriftlich wie folgt einzureichen:
per Post:
Gemeinde Boxberg/O.L.
Südstraße 4
02943 Boxberg/O.L.
oder per E-Mail:
gemeindeverwaltung@boxberg-ol.de
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Förderung von Vereinen in der Gemeinde Boxberg in der Fassung vom 13. Dezember 2002 außer Kraft.
Boxberg/O.L., den 14. Oktober 2025
Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Boxberg/O.L., den 14. Oktober 2025