Aus aktuellem Anlass weisen wir wieder auf die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Boxberg/O.L. hin.
Gehwege sind an Werktagen bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr vom Schnee zu beräumen und bei Glätte zu streuen.
Dabei ist es unerheblich, ob das eigene Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Das heißt, auch die Eigentümer von unbebauten Grundstücken innerhalb der Ortslage, wie z. B. an Wiesen und Feldern, haben die Pflicht die Gehwege von Eis und Schnee zu befreien und zu streuen. Wer dies selbst nicht durchführen kann, hat dies so zu organisieren bzw. zu beauftragen, dass der entsprechende Gehweg von Schnee und Eis befreit wird.
Im § 8 (2) ist geregelt, das bei Straßen mit einseitigem Gehweg, sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstück zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet sind.
In Jahren mit gerader Endziffer (2024) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. In Jahren mit ungerader Zahl, die Besitzer auf der gegenüberliegenden Straßenseite.