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Monatliches Amtsblatt der Gemeinde Boxberg/O.L.
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Boxberg/O.L. zur Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Jahr 2026

Aufgrund der §§ 25 und 27 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und § 1 der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer vom 12.11.2024 der Gemeinde Boxberg/O.L., öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Boxberg/O.L. Nr. 11/24, macht die Gemeinde Boxberg/O.L. Folgendes bekannt:

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2026 werden hiermit die Grundsteuern A und B für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B in der Gemeinde Boxberg/O.L. sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben und insoweit keinen anderslautenden Bescheid erhalten, wird die Grundsteuer A und B hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Ein besonderer Grundsteuerbescheid ergeht nur, wenn sich die Steuerschuld oder der Steuerpflichtige geändert haben. Ansonsten behält der bisherige Grundsteuerbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit. Die Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Änderung des Hebesatzes nach § 25 Abs. 3 GrStG und der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2026. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide erteilt.

Besonderheit für 2026

Aufgrund erfolgter umfangreicher Anpassungen durch das Finanzamt bei Messbeträgen, Steuerpflichtigen etc. im Laufe des Jahres 2025 werden wir im Jahr 2026 nochmals die Steuerbescheide für die Grundsteuer A und B an alle Steuerpflichtigen versenden.

Die Grundsteuerzahlung für 2026 ist zu den jeweiligen Fälligkeiten unter Angabe des Kassenzeichens auf das angegebene Bankkonto der Gemeinde Boxberg/O.L. zu überweisen. Bei denjenigen Steuerpflichtigen, die für die Grundsteuer A und B eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht. Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung der Gemeindekasse noch vor den Fälligkeiten mitzuteilen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L., Südstraße 4 in 02943 Boxberg/O.L., einzulegen.

Hinweis: Durch das Einlegen eines Widerspruches wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Abgaben nicht aufgehalten.

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer vom 12.11.2024 ist bei Bedarf auf der Homepage der Gemeinde oder zu den ortsüblichen Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L. einzusehen.

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Boxberg/O.L. zur Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2026

Gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Fassung der 1. Änderung vom 14.05.2024) der Gemeinde Boxberg/O.L., öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Boxberg/O.L. Nr. 5/24, macht die Gemeinde Boxberg/O.L. Folgendes bekannt:

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Hundesteuerbescheide für 2026 wird hiermit die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe (ausgenommen Teilbeträge i. S. d. § 4 Absatz 2 der Hundesteuersatzung) wie im Vorjahr festgesetzt.

Die Halter von Hunden werden hiermit aufgefordert, die Hundesteuern für das Jahr 2026 auf Grundlage des zuletzt erlassenen Hundesteuerbescheides zu entrichten. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben und insoweit keinen anderslautenden Bescheid erhalten, wird die Hundesteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Höhe der Hundesteuerzahlung für 2026 sowie die Fälligkeiten sind entsprechend dem zuletzt ergangenen schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu entnehmen und unter Angabe des Kassenzeichens auf das angegebene Bankkonto der Gemeinde Boxberg/O.L. zu überweisen. Bei denjenigen Steuerpflichtigen, die für die Hundesteuer eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht. Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung der Gemeindekasse noch vor den Fälligkeiten mitzuteilen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L., Südstraße 4 in 02943 Boxberg/O.L. einzulegen.

Hinweis: Durch das Einlegen eines Widerspruches wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Abgaben nicht aufgehalten.

Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Fassung der 1. Änderung vom 14.05.2024 ist bei Bedarf auf der Homepage der Gemeinde oder zu den ortsüblichen Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L. einzusehen.

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