Nach § 37 Abs. 2 GrStG (in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973, BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) gilt, dass für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 07.08.1973, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 geändert worden war, weiter Anwendung findet.
Auf Grundlage der Vorschriften des § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973, BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGB1. I S. 2249) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S.418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S 822) macht die Gemeinde Boxberg/O.L. folgendes bekannt:
Steuerfestsetzung:
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B in der Gemeinde Boxberg/O.L. sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, werden die Grundsteuer A und B hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Hinweis: Ein besonderer Grundsteuerbescheid ergeht nur, wenn sich die Steuerschuld oder der Steuerpflichtige geändert haben. Ansonsten behält der bisherige Grundsteuerbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit.
Die Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Änderung des Hebesatzes nach § 25 Abs. 3 GrStG und der Erteilung anders lautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2024. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Höhe der Grundsteuerzahlung für 2024 sowie die Fälligkeiten sind entsprechend dem zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu entnehmen und unter Angabe des Kassenzeichens auf das angegebene Bankkonto der Gemeinde Boxberg/O.L. zu überweisen.
Bei denjenigen Steuerpflichtigen, die für die Grundsteuer A und B eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung der Gemeindekasse noch vor den Fälligkeiten mitzuteilen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L., Südstraße 4 in 02943 Boxberg/O.L., einzulegen.
Hinweis: Durch das Einlegen eines Widerspruches wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Abgaben nicht aufgehalten.
Gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 03. Dezember 2018 der Gemeinde Boxberg/O.L. öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 12/2018 S. 8 - 10 der Gemeinde Boxberg/O.L., macht die Gemeinde Boxberg/O.L. folgendes bekannt:
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Hundesteuerbescheide für 2024 wird hiermit die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe (ausgenommen Teilbeträge i. S. d. § 4 Absatz 2 der Hundesteuersatzung) wie im Vorjahr festgesetzt. Die Halter von Hunden werden hiermit aufgefordert, die Hundesteuern für das Jahr 2024 auf Grundlage des zuletzt erlassenen Hundesteuerbescheides zu entrichten.
Für die Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 keinen Hundesteuerbescheid erhalten haben, treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.
Bei denjenigen Steuerpflichtigen, die für die Hundesteuer eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung der Gemeindekasse noch vor den Fälligkeiten mitzuteilen.
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf den § 14 (Ordnungswidrigkeiten) der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 03. Dezember 2018 der Gemeinde Boxberg/O.L. verweisen:
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer
- seiner Meldepflicht nach § 12 Abs. 1,2 und 4 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, - der Verpflichtung zum Anbringen der Hundemarke am Halsband des Hundes nach § 13 Abs. 3 nicht nachkommt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €uro geahndet werden.
Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 03. Dezember 2018 ist bei Bedarf auf der Homepage der Gemeinde oder zu den ortsüblichen Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L. Zimmer 13 einzusehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L., Südstraße 4 in 02943 Boxberg/O.L. einzulegen.
Hinweis: Durch das Einlegen eines Widerspruches wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Abgaben nicht aufgehalten.