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Monatliches Amtsblatt der Gemeinde Boxberg/O.L.
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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7. Änderung Elternbeiträge

Zur Kenntnis und nochmaliger Information:

7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)

Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. in seiner öffentlichen Sitzung am 11. Juli 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Änderung der Elternbeitragssatzung

Die Anlage zu § 4 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird wie folgt geändert:

Anlage zu § 4 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

(1) Der Elternbeitrag beträgt

1.

bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 220,00 Euro pro Monat,

2.

bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 116,00 Euro pro Monat,

3.

bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 64,00 Euro pro Monat,

Bei der Kindertagespflege wird ein Elternbeitrag erhoben für Kinder

-

bis zum 3. Lebensjahr nach Ziffer 1 und

-

ab Vollendung des 3. Lebensjahres nach Ziffer 2.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der amtlichen Bekanntmachung zum 01.01.2023 in Kraft.

Boxberg/O.L., 12. Juni 2022

H. Balko
Bürgermeister

Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Boxberg/O.L., den 12. Juli 2022

H. Balko
Bürgermeister