Zur Kenntnis und nochmaliger Information:
Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. in seiner öffentlichen Sitzung am 11. Juli 2022 folgende Satzung beschlossen:
Die Anlage zu § 4 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird wie folgt geändert:
Anlage zu § 4 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(1) Der Elternbeitrag beträgt
| 1. | bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 220,00 Euro pro Monat, |
| 2. | bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 116,00 Euro pro Monat, |
| 3. | bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 64,00 Euro pro Monat, |
| Bei der Kindertagespflege wird ein Elternbeitrag erhoben für Kinder | |
| - | bis zum 3. Lebensjahr nach Ziffer 1 und |
| - | ab Vollendung des 3. Lebensjahres nach Ziffer 2. |
Die Satzung tritt nach der amtlichen Bekanntmachung zum 01.01.2023 in Kraft.
Boxberg/O.L., 12. Juni 2022
Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist |
| a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Boxberg/O.L., den 12. Juli 2022