Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), hat der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. am 07. November 2022 die folgende Satzung beschlossen:
Folgende Änderungen (kursiv dargestellt) werden vorgenommen:
§ 1 Abs. 1
(1) Die Gemeinde Boxberg/O.L. ist eine kreisangehörige Kommune gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO.
§ 5 Abs. 2 Satz 3
(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und jeweils der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.
§ 5 Abs. 4 Satz 3-5
(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Als Zerlegung eines wirtschaftlichen Vorgangs zählt nicht die Vergabe eines Auftrags als Nachtrag. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 5 Abs. 5
(5) Sämtliche in dieser Satzung aufgeführten Wertgrenzen verstehen sich als Bruttobeträge der Auftrags- bzw. Vertragswerte des wirtschaftlichen Vorgangs.
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:
| 1. | die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten der Laufbahngruppe(n) 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 6 bis 8 TVöD und S 6 bis S 8 TVöD SuE soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt. |
| 4. | die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 10.000 Euro bis zu 35.000 Euro sowie Nachträge oder Erhöhungen bei Vergabebeschlüssen nach Regelungen gem. § 5 Abs. 4. |
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4
(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:
| 3. | die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 35.000 Euro im Einzelfall sowie Nachträge oder Erhöhungen bei Baubeschlüssen nach den Regelungen gem. § 5 Abs. 4. |
| 4. | die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 10.000 Euro bis zu 35.000 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als 10.000 Euro bis zu 35.000 Euro sowie Nachträge oder Erhöhungen bei Vergabebeschlüssen nach den Regelungen gem. § 5 Abs. 4 |
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 und 6
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
| 2. | Entscheidungen über Nachträge und Erhöhungen bei Bau- und/oder Vergabebeschlüssen bis zu 5.000 Euro, |
| 6. | die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 5 nach TVöD und Entgeltgruppe S 5 nach TVöd SuE, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Studenten, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, |
§ 14
Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
§ 15
Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
§ 16
Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.
§ 17 Abs. 4 wird gestrichen, die Abs. 5-8 werden zu den neuen Abs. 4-7, Abs. 8 wird neu hinzugefügt
(4) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er ihn vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 4 SächsGemO Weisungen erteilen.
(5) Den Ortschaftsräten werden die in § 67 Abs. 1 SächsGemO genannten Angelegenheiten zur dauernden Erledigung übertragen.
(6) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, insbesondere bei der Festsetzung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(7) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in allen aufgeführten Ortschaften durchgeführt werden.
(8) Dem Ortschaftsrat können zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben auf dessen begründeten Antrag hin angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze werden dann im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen und der durch sie wahrgenommenen Aufgaben festgesetzt.
§ 18
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Boxberg/O.L. in der Fassung der 1. Änderung vom 12.06.2015 außer Kraft.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Boxberg/O.L., den 08. November 2022
Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Boxberg/O.L., den 08. November 2022