Die Gemeinde Boxberg/O.L. erlässt auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung nach Beschluss des Gemeinderates vom 09.02.2026 folgende Polizeiverordnung:
Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie für deren Einrichtungen in dem Gebiet der Gemeinde Boxberg/O.L. Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, ausgewiesene Fußgängerzonen, öffentliche Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.
(2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen sowie Verkehrsgrünanlagen, allgemein zugängliche Kinderspielplätze, allgemein zugängliche Sportplätze und der gesamte Bereich des Landschaftsparks Bärwalder See.
(3) Einrichtungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Gegenstände, die zu ihrer zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Abfallbehälter, Spielgerät, Wartehäuschen, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten und Pfosten sowie Brunnen und Wasserbecken.
(4) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes und des Gesetzes über Versammlungen und Aufzügen im Freistaat Sachsen (SächsVersG) bleiben von Satz 1 unberührt.
(1) Das Anbringen von Plakaten, Folien, Beschriftungen oder Bemalungen (Plakatieren), die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 aus sichtbar sind, verboten. Verboten sind auch das Veranlassen oder Dulden einer Plakatierung durch den Veranstalter, Auftraggeber oder eine sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird. Eine Duldung liegt auch vor, wenn das Plakatieren durch den Dritten von den Verantwortlichen des Satzes 2 nicht durch zumutbare Vorkehrungen verhindert wird.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z.B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs.1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Sächsischen Bauordnung, des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung und die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 dürfen nur so benutzt werden, dass durch Art und Ausmaß der Benutzung kein Schaden an den Anlagen droht.
(2) Zur Vermeidung von Schäden ist es in diesen öffentlichen Anlagen untersagt,
| a) | Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Flächen außerhalb der festgesetzten oder vorgesehenen Wege, Plätze und Flächen als Verkehrswege zu benutzen, |
| b) | diese mit Fahrzeugen zu befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen (ausgenommen davon sind Krankenfahrstühle, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeuge sowie der Pflege der Anlage und der Gebäude dienende Fahrzeuge), |
| c) | außerhalb der dafür ausdrücklich freigegebenen Flächen Fußball oder ähnliche Mannschaftsspiele zu betreiben, |
| d) | Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben, |
| e) | Gegenstände jeder Art zu lagern, soweit diese nicht der Pflege und Unterhaltung der Anlage dienen, |
| f) | Wegsperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern. |
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden.
(2) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets von einer geeigneten Person an der Leine zu führen. Zum Führen eines Tieres ist jede Person geeignet, der das Tier, insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Hunde müssen in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(3) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die durch ihre Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und Blindenführ- oder sog. Assistenzhunde.
(5) § 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und der Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet.
(2) Die Tierhafter bzw. -führer haben ihre Tiere von öffentlichen Kinderspielplätzen, Liegewiesen und Stränden, ausgenommen extra ausgewiesene Hundestrände bzw. -bereiche, fernzuhalten.
(3) Die entgegen Abs. 1 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck haben Sie geeignete Hilfsmittel (z. B. Kunststofftüten) in ausreichender Anzahl mit sich zu führen. Auf Verlangen sind diese den zuständigen Mitarbeitern der Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Die benutzten Hilfsmittel sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4) Die Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung sowie die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
Verwilderte Haustiere dürfen auf Flächen im Sinne von § 2 nicht gefüttert werden.
(1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung von die Nachtruhe störenden Arbeiten oder sonstigen Handlungen erfordern. Soweit hierfür nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahmen.
(3) Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien, in Festzelten und nicht konzessionierten Veranstaltungsräumen, die über die Zeit von 22:00 Uhr hinaus andauern, bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Die Genehmigung kann, soweit es im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist, mit Auflagen verbunden werden.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, der Sächsischen Bauordnung, des Gaststättengesetzes und des Sächsischen Gaststättengesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische, elektroakustische oder digitale Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
| a) | bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, |
| b) | für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen. |
In diesen Fällen können durch die Ortspolizeibehörde jedoch Lautstärke und Dauer sowie die Benutzung zu bestimmten Zeiten festgelegt werden.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr nicht benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung von 12:00 bis 14:00 Uhr nicht gestattet.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen sowie die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Kindertagespflegestellen. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.
(3) Die auf öffentlichen Kinderspielplätzen aufgestellten Spiel- und Turngeräte dürfen nur altersgerecht und entsprechend ihrer Kennzeichnung genutzt werden.
(4) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Private Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nicht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr durchgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten zählen insbesondere:
- die Pflege des Rasens,
- das Sammeln und Bearbeiten von Gartenabfällen,
- das Bearbeiten des Bodens,
- das Freischneiden,
- das Hämmern,
- das Sägen,
- das Bohren,
- das Holzspalten,
- das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV-), und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer abzulegen.
(2) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in der zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist verboten:
| 1. | aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt beispielsweise vor, wenn der Bettler dem Passanten den Weg verstellt, an der Kleidung festhält, bei wiederholtem Ansprechen zusammen mit Nebenhergehen den Passanten bedrängt, |
| 2. | durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen erheblich zu belästigen oder an der Nutzung entsprechend dem Gemeingebrauch zu hindern oder von der Nutzung abzuhalten, |
| 3. | die Notdurft zu verrichten, |
| 4. | zu nächtigen oder zu lagern, |
| 5. | Gegenstände aller Art zu zerschlagen, wegzuwerfen oder abzulagern, außer in den dafür bestimmten Abfallbehälter im Rahmen der Beschränkung von § 12 Abs. 2. |
(2) Von den Verboten der Nr. 4 und 5 können von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen, beispielsweise bei Polterabenden oder besondere öffentliche Veranstaltungen, zugelassen werden, sofern ein überwiegend öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.
(1) Auf den Flächen gem. § 2 dieser Verordnung ist das Übernachten im Freien sowie das Aufstellen und Benutzen von Zelten, Wohnmobilen, Campingwagen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten, außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze verboten.
Ausgenommen davon ist das einmalige Übernachten auf dafür vorgesehenen Parkflächen zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall ein vorübergehendes Aufstellten von Zelten, Wohnmobilen, Campingwagen und ähnlichen behelfsmäßigen Unterkünften erlauben, wenn
| a) | öffentliches Interesse nicht entgegensteht, |
| b) | eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser gesichert ist, |
| c) | eine einwandfreie WC-/Toilettenanlage vorhanden ist, |
| d) | die unschädliche Ableitung oder Entsorgung der Abwässer sowie |
| e) | eine ordnungsgemäße Beseitigung des anfallenden Mülls gewährleistet ist und |
| f) | eine Genehmigung des Grundstückseigentümers und/oder des zuständigen Jagdausübungs- berechtigten und/oder der Naturschutzbehörde vorliegt. |
(1) Auf öffentlichen Flächen im Sinne des § 2 ist das Abbrennen von offenen Feuern ohne die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.
(2) Außerhalb öffentlicher Flächen in Sinne des § 2 sind Grill-, Koch- und Wärmefeuer mit trockenem unbehandelten Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien in befestigten Feuerstätten und auf handelsüblichen Grillgeräten erlaubt. Für alle anderen offenen Feuer ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich. Der Antrag zur Genehmigung ist spätestens 7 Werktage vor dem beabsichtigten Abbrenntag schriftlich einzureichen. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(3) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.
(4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsischen Kreislaufwirtschaft- und Bodenschutzgesetzes, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen nach Naturschutzrecht werden von dieser Regelung nicht berührt.
Bebaute und bebaubare Grundstücke, die an Flächen im Sinne von § 2 anbinden, sind dann sichtbar vom Eigentümer oder Nießbraucher abzugrenzen, wenn durch auf ihnen befindliche Gefahrenquellen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden kann. Solche Gefahrenquellen können sein:
a) nicht eindeutig erkennbare Gewässer, Kelleröffnungen, Schachtanlagen, Gruben, sonstiger Aushub,
b) baufällige Gebäude,
c) andere ähnliche Hindernisse.
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist erscheint.
(1) Entsteht für den Betroffenen durch ein Verbot oder eine Beschränkung eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde weitergehende Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen einer Ausnahmeregelung entgegenstehen.
(2) Die Zulassung der Ausnahme kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn Tatsachen, die für die Zulassung maßgebend waren, weggefallen sind oder wenn wichtige Gründe den Widerruf rechtfertigen.
(3) Der Antrag auf Ausnahme ist grundsätzlich 7 Werktage, bevor die beantragte Handlung vorgenommen werden soll, zu stellen. Die beantragte Handlung darf nicht vor der Zulassung der Ausnahme vorgenommen werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2020 (SächsGVBl. S 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1 | entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unbefugt auf nicht dafür zugelassenen Flächen plakatiert, beschriftet oder bemalt, |
| 2 | entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Veranstalter, Auftraggeber oder als sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird, das unbefugte Plakatieren durch Dritte veranlasst oder duldet |
| 3 | entgegen § 4 Abs. 1 Schäden durch unsachgemäße Benutzung der Grün- und Erholungsanlagen verursacht, |
| 4 | entgegen § 4 Abs. 2 insbesondere die bezeichneten Flächen außerhalb der vorgesehenen Wege als Verkehrsweg benutzt, diese Flächen mit Fahrzeugen befährt oder Fahrzeuge abstellt, außerhalb freigegebener Flächen Fußball oder ähnliche Mannschaftssportarten betreibt, die Flächen verändert oder aufgräbt, Gegenstände ablagert oder Wegsperren und Einfriedungen überklettert, verändert oder beseitigt, |
| 5 | entgegen § 5 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen oder Tiere belästigt oder gefährdet oder Sachen beschädigt werden, |
| 6 | entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb trägt, |
| 7 | entgegen § 5 Abs. 3 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, |
| 8 | entgegen § 6 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen Liegewiesen, Stränden oder Kinderspielplätzen fernhält, |
| 9 | entgegen § 6 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt oder keine geeigneten Hilfsmittel zur Beseitigung (z. B. Kunststofftüten) mit sich führt oder diese nicht ordnungsgemäß entsorgt, |
| 10 | entgegen § 7 verwilderte Haustiere füttert, |
| 11 | entgegen § 8 Abs. 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört, |
| 12 | entgegen § 8 Abs. 3 eine entsprechende Veranstaltung ohne Genehmigung durchführt, |
| 13 | entgegen § 9 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder andere mechanische, elektroakustische oder digitale Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere unzumutbar gestört werden, |
| 14 | entgegen § 10 Abs. 1 Sport- oder Spielstätten außerhalb der genehmigten Zeiten benutzt, |
| 15 | entgegen § 11 Abs. 1 private Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen durchführt, |
| 16 | entgegen § 12 Abs. 1 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer ablegt, |
| 17 | entgegen § 12 Abs. 2 größere Abfallmengen oder Abfälle, insbesondere die in Haushalten oder in Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt, |
| 18 | entgegen § 13 Abs. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt, andere Personen erheblich belästigt, Gegenstände zerschlägt, ablagert oder wegwirft, ohne die dafür zur Verfügung gestellten Behälter zu nutzen, sich selbst zu Lagern oder zu Nächtigen oder seine Notdurft verrichtet, |
| 19 | entgegen § 14 Abs. 1 im Freien übernachtet oder Zelte, Wohnmobile, Campingwagen oder ähnliche Unterkunftsmöglichkeiten außerhalb der dafür genehmigten Camping- und Zeltplätze benutzt, |
| 20 | entgegen § 15 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt, |
| 21 | entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 kein trockenes unbehandeltes Holz oder handelsübliche Grillmaterialien in befestigten Feuerstätten oder handelsüblichen Grillgeräten benutzt, |
| 22 | entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 ein Feuer abbrennt, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen, |
| 23 | entgegen § 16 als Eigentümer oder Nießbraucher solcher - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auslösende - Grundstücke nicht sichtbar abgrenzt, |
| 24 | entgegen § 17 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versehen, |
| 25 | entgegen § 17 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringen. |
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Boxberg/O.L., 10.02.2026
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGem= gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Boxberg/O.L., 10.02.2026