Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), hat der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. am 13. März 2023 die folgende Satzung beschlossen:
Folgende Änderungen (kursiv und durchgestrichen dargestellt) werden vorgenommen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Gemeinde Boxberg/O.L., soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:
§ 1 2
Form der öffentlichen Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen,
| 1. | durch das Einrücken in das „Amtsblatt der Gemeinden Boxberg/O.L.“ monatlich oder |
| 2. | in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes unter dem Titel „Amtsblatt der Gemeinde Boxberg/O.L.“ auf der Internetseite des Gemeinde Boxberg/O.L. www.boxberg-ol.de unter der Rubrik „Amtsblatt“ vierzehntägig. Dabei wird der Erscheinungstag des Amtsblattes unter 1. zugrunde gelegt. |
Im Bedarfsfall ist eine Sonderausgabe abweichend von den unter 1. und 2. festgelegten Rhythmen zulässig.
Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.
(2) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.
§ 3
Inhalt der Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Satzung bzw. Rechtsverordnung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
§ 2 4
Ersatzbekanntmachung
(1) Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, so können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
| 1. | ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird, |
| 2. | sie durch jedermann zu kostenlosen Einsicht in der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L. während der Sprechzeiten, mindestens aber 20 h wöchentlich, für die Dauer von mindestens 2 Wochen niedergelegt werden und |
| 3. | hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird. |
(2) Abs. 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
§ 3 5
Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben
Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene „Ortsübliche Bekanntmachung“ erfolgt, soweit bundes- oder landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung.
Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung.
§ 4 6
Notbekanntmachung
(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach §§ 1 - 3 vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln:
| - | Boxberg/O.L., Südstraße 3 |
| - | Boxberg/O.L., Alte Bautzener Straße 87 |
| - | OT Bärwalde, Merzdorfer Straße |
| - | OT Kringelsdorf, Rietschener Straße 17 |
| - | OT Nochten, Parkstraße 75 |
| - | OT Reichwalde, Jahnstraße 4 (Haus der Dienste) |
| - | OT Reichwalde, Ziegeleistraße |
| - | OT Sprey, Dorfstraße |
| - | OT Uhyst, Hauptstraße |
| - | OT Uhyst, Bautzener Straße, Bushaltestelle |
| - | OT Drehna, Rotdornallee |
| - | OT Mönau, Eichenallee |
| - | OT Rauden, Milkeler Straße |
| - | OT Klitten, Straße der Jugend, Bushaltestelle |
| - | OT Klitten, Wilhelm-Wander-Straße |
| - | OT Dürrbach, Am Waldessaum |
| - | OT Jahmen, Straße der Jugend, Bushaltestelle |
| - | OT Kaschel, Neudorfer Straße, Bushaltestelle |
| - | OT Klein-Oelsa, Halbendorfer Straße |
| - | OT Klein-Radisch, Neudorfer Weg |
| - | OT Tauer, Zur Alten Försterei |
| - | OT Zimpel, Klittener Straße |
sowie in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden.
(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 5
Die regelmäßig stattfindenden Ausschusssitzungen werden ortsüblich durch Aushang an den unter § 4 festgelegten Bekanntmachungstafeln bekannt gegeben.
§ 7
Öffentliche Zustellung
Die öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt gemäß § 2 Absatz 1.
§ 8
Vollzug der Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes und bei Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde Boxberg/O.L. mit Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung dort verfügbar ist, vollzogen.
(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Punkt 2 vollzogen.
(3) Für ortsübliche Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben nach § 5 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Boxberg/O.L., 14. März 2023
Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Boxberg/O.L., 14. März 2023