Der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. hat am 06.11.2023 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss der 3. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Gemeinde Boxberg/O.L. für die Teilflächen der vorhabenbezogenen Bebauungspläne Photovoltaikanlage „Ehemaliges Militärgelände und „An der Schaltanlage“ OT Bärwalde - in der Fassung vom 10.10.2023 gefasst und die Begründung gebilligt.
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Boxberg/O.L. wurde vom Landratsamt Görlitz mit Bescheid vom 19.01.2024 unter dem AZ: 3300-03-02-BPL-2271 mit redaktionellen Änderungen 1.1 – 1.5 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Boxberg/O.L. wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und tritt mit Datum der Bekanntmachung in Kraft und ist damit wirksam.
Jedermann kann die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Boxberg/O.L. und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB auf Dauer bei der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L., Bauamt, während der Sprechzeiten
| Montag - Freitag | von 09.00 bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 14.00 bis 16.00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Boxberg/O.L. sowie dem Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter den folgenden Links zugänglich gemacht:
http://buergebeteiligung.sachsen.de
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung einer dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. |
Boxberg/O.L., 12.03.2024