Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), hat der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. am 11.03.2024 die folgenden Änderungen der Bekanntmachungssatzung vom 17.10.2008, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 13.03.2023 (Amtsblatt vom 31.03.2023) beschlossen:
| 1. | § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, an jedem letzten Freitag des Monats, in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes unter dem Titel „Amtsblatt der Gemeinde Boxberg/O.L.“ auf der Internetseite des Gemeinde Boxberg/O.L. www.boxberg-ol.de unter der Rubrik „Amtsblatt“. Fällt der Tag der Erscheinung auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Veröffentlichung am davorliegenden Werktag.
Im Bedarfsfall ist eine Sonderausgabe abweichend vom festgelegten monatlichen Rhythmus zulässig.
| 2. | § 5 wird wie folgt neu gefasst: |
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 in elektronischer Form auf der Internetseite der Gemeinde Boxberg/O.L unter der Rubrik „Amtsblatt“, „Ortsübliche Bekanntmachungen/Bekanntgaben“.
(2) Ortsübliche Bekanntmachungen bzw. ortsübliche Bekanntgaben können zusätzlich als Serviceleistung an folgenden Tafeln erfolgen:
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| - | Boxberg/O.L., Südstraße 3 |
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| - | Boxberg/O.L., Alte Bautzener Straße 87 |
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| - | OT Bärwalde, Merzdorfer Straße |
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| - | OT Kringelsdorf, Rietschener Straße 17 |
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| - | OT Nochten, Parkstraße 75 |
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| - | OT Reichwalde, Jahnstraße 4 (Haus der Dienste) |
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| - | OT Reichwalde, Ziegeleistraße |
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| - | OT Sprey, Dorfstraße |
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| - | OT Uhyst, Hauptstraße |
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| - | OT Uhyst, Bautzener Straße, Bushaltestelle |
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| - | OT Drehna, Rotdornallee |
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| - | OT Mönau, Eichenallee |
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| - | OT Rauden, Milkeler Straße |
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| - | OT Klitten, Straße der Jugend, Bushaltestelle |
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| - | OT Klitten, Wilhelm-Wander-Straße |
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| - | OT Dürrbach, Am Waldessaum |
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| - | OT Jahmen, Straße der Jugend, Bushaltestelle |
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| - | OT Kaschel, Neudorfer Straße, Bushaltestelle |
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| - | OT Klein-Oelsa, Halbendorfer Straße |
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| - | OT Klein-Radisch, Neudorfer Weg |
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| - | OT Tauer, Zur Alten Försterei |
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| - | OT Zimpel, Klittener Straße |
Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Veröffentlichungen nach Absatz 1.
| 3. | § 6 wird wie folgt neu gefasst: |
(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden.
(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
| 4. | § 8 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages auf der Internetseite der Gemeinde Boxberg/O.L., an dem die Bekanntmachung dort verfügbar ist, vollzogen.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Boxberg/O.L., 12. März 2024
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Boxberg/O.L., 12. März 2024