Auf Grund von § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 08. Januar 2024 (SächsBRKG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 19. Juni 2024 hat der Gemeinderat am 10. März 2025 folgende Satzung beschlossen:
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form bei Funktionsbezeichnungen verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
(1) Die Gemeinde Boxberg/O.L. zahlt für Funktionsträger der Feuerwehr auf Grund der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) monatlich folgende Höchstvergütungen:
| - | Gemeindewehrleiter | 150,00 € |
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| - | Stellv. Gemeindewehrleiter | 100,00 € |
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| - | Ortswehrleiter | 100,00 € |
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| - | Stellv. Ortswehrleiter | 65,00 € |
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| - | Gemeindejugendfeuerwehrwart | 100,00 € |
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| - | Jugendfeuerwehrwart | 80,00 € |
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| - | Gerätewart | 70,00 € | für ein Fahrzeug |
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| 7,00 € | pro weiteres Fahrzeug |
| - | Atemschutzgerätewart | 60,00 € |
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(2) Bei Ausübung mehrerer Funktionen wird nur der Höchstsatz gezahlt.
(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr die regelmäßig über das übliche Maß ehrenamtlich tätig sind erhalten folgende Aufwandsentschädigung.
| - | Atemschutzgeräteträger | 75,00 € pro Jahr |
| - | Ausbilder | 19,00 € pro Stunde |
| - | Helfer der Ausbilder | 9,50 € pro Stunde |
(4) Voraussetzung für die Zahlung der Atemschutzgeräteträger ist erfüllt, wenn die Tauglichkeit nach FwDV 7 mit einer gültigen Tauglichkeitsuntersuchung nach G 26.3, die bestandene Prüfung in der Atemschutzübungsanlage und mindestens ein Einsatz oder ersatzweise eine Belastungsübung unter Atemschutz, innerhalb eines Jahres nachgewiesen wird.
(1) Für die aktive Mitarbeit in der Feuerwehr werden folgende Ehrungen vorgenommen:
| - | 10 Jahre mit einer Urkunde und | 100,00 € |
| - | 20 Jahre mit einer Urkunde und | 150,00 € |
| - | 30 Jahre mit einer Urkunde und | 200,00 € |
| - | 40 Jahre mit einer Urkunde und | 250,00 € |
| - | 50 Jahre und jede weiteren 10 Jahre mit einer Urkunde | 300,00 € |
(2) Für Beförderungen werden folgende finanziellen Zuwendungen ausgegeben:
| - | zum Löschmeister | 100,00 € |
| - | zum Brandmeister | 200,00 € |
(3) In den Feuerwehren der Gemeinde Boxberg/O.L. kann der Wettbewerb „Bester Feuerwehrmann“ eingeführt werden.
Diese sind wie folgt zu ehren:
| - | 1. Platz | Urkunde und | 75,00 € |
| - | 2. Platz | Urkunde und | 50,00 € |
| - | 3. Platz | Urkunde und | 25,00 € |
(4) Diese Ehrungen werden auf Vorschlag des Ortsfeuerwehrausschusses dem Gemeindewehrleiter schriftlich zur Bestätigung vorgelegt und durch den Bürgermeister ausgesprochen.
(5) Die Anträge auf Ehrungen müssen bis zum 01. August, für das darauffolgende Jahr, durch den Ortswehrleiter beim Gemeindewehrleiter schriftlich eingereicht werden.
(6) Die Ehrungen können durch den Ortsfeuerwehrausschuss versagt werden, wenn die im § 5 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Boxberg/O.L. aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt worden sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Boxberg/O.L. vom 14. Mai 2009 außer Kraft.
Boxberg/O.L., den 11.03.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. § 4 Sätze 1 bis 3 SächsGemO sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Boxberg/O.L., den 11.03.2025