Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, des § 69 Abs. 2, 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005, rechtsbereinigt mit Stand vom 19. Juni 2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. in seiner Sitzung am 10. März 2025 folgende Satzung beschlossen:
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form bei Funktionsbezeichnungen verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
| § 1 | Begriffsbestimmung |
| § 2 | Geltungsbereich |
| § 3 | Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 4 | Kostenerstattung bei gegenseitiger Hilfeleistung |
| § 5 | Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren |
| § 6 | Kostenschuldner |
| § 7 | Billigkeitsmaßnahme |
| § 8 | Entstehung und Fälligkeit |
| § 9 | Befugnis zur Datenverwaltung |
| § 10 | Inkrafttreten |
(1) Kosten im Sinne des § 69 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen sind:
| 1. | Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. |
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| Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. |
| 2. | Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. |
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| Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. |
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr.
(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.
Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Boxberg/O.L. im Sinne der §§ 6, 14 Abs. 1, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Boxberg/O.L. in seiner jeweils geltenden Fassung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung, bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen oder automatische Notrufsysteme gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 SächsBRKG sowie die im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes erbrachten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 SächsBRKG.
(1) Kostenfreiheit besteht für Maßnahmen nach § 69 Abs. 1 SächsBRKG.
(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen ist verpflichtet:
| 1. | die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, | |
| 2. | der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist, | |
| 3. | der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere | |
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| a) | durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder |
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| b) | durch ähnliche Dienste ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden, |
| 4. | der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist, | |
| 5. | der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist, | |
| 6. | diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet, | |
| 7. | diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird, | |
| 8. | die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden, | |
| 9. | der Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen bei Durchführung einer Brandverhütungsschau nach § 22 SächsBRKG und § 17 SächsFwVO. | |
(3) Für alle anderen freiwilligen Leistungen der Feuerwehr wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt.
Zum Ersatz der Kosten die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, ist auch verpflichtet:
| 1. | diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen, |
| 2. | der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, |
| 3. | derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. |
Für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Boxberg/O.L. gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 8 SächsBRKG ist zum Ersatz der Kosten die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.
(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 69 Absätze 5 – 8 SächsBRKG erhoben. Die Stundensätze werden minutenweise abgerechnet. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für alle auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte und sind gemäß Anlage 5 zu § 69 SächsBRKG festgeschrieben. Katastrophenschutzfahrzeuge bleiben hiervon unberührt und sind nicht abrechenbar.
(2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.
(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.
(4) Daneben kann der Ersatz verlangt werden
| a) | von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, |
| b) | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen, insbesondere die Kosten und Auslagen, die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstanden sind. |
(5) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zusätzlich zu den Kosten nach § 3 Abs. 1 zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Freiwilligen Feuerwehr Boxberg/O.L. vorgehalten werden.
(6) Sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen für die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel, außer Wasser, werden verlangt.
(7) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar oder gehen verloren, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden, soweit der/dem Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft.
(8) Kostenersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.
(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung wird von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.
(3) Kostenerstattungspflichtiger für Leistungen nach § 4 dieser Satzung ist die Stadt oder Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, sofern keine Vereinbarung besteht.
(4) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. Hierzu ist das Stellen eines gesonderten Antrages erforderlich sowie die Vorlage entsprechender Nachweise.
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt und mit dessen Zustellung fällig.
(1) Zur Ermittlung und zur Festsetzung des Kostenersatzes im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:
| 1. | Name und Anschrift des Kostenschuldners |
| 2. | Kfz-Kennzeichen des Kostenschuldners |
(2) Die personenbezogenen Daten werden 10 Jahre aufbewahrt.
(3) Bei Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(1) Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Boxberg/O.L. vom 14. Mai 2009 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. § 4 Sätze 1 bis 3 SächsGemO sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Boxberg/O.L., den 11.03.2025
Anlage
Kostenverzeichnis zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Boxberg/O.L.
| I. Kostenersatz für Einsatzkräfte | |
| je Einsatzkraft | 11,22 €/Stunde |
| II. Kostenersatz für Fahrzeuge nach § 20 und Anlage 5 der SächsFwVO (Auszug) | |
| Mannschaftstransportfahrzeug (MTW) | 56,40 €/Stunde |
| Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 10) | 214,80 €/Stunde |
| Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 20) | 397,80 €/Stunde |
| Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) | 103,80 €/Stunde |
| Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000) | 277,80 €/Stunde |
| Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000) | 337,80 €/Stunde |
| Löschgruppenfahrzeug (LF 10) | 204,00 €/Stunde |
| RTB 1 inkl. Trailer | 12,69 €/Stunde |
| RTB 2 inkl. Trailer | 75,27 €/Stunde |
| Feuerwehr Quad | 23,53 €/Stunde |
| III. Verbrauchsmaterialien nach § 5 Abs. 4 der Satzung | |
| Die Kosten für Lösch- und Bindemittel, außer Wasser, sowie sonstige Verbrauchsmaterialien sind zu den tagesaktuellen Wiederbeschaffungskosten zu erstatten, anfallende Entsorgungskosten in tatsächlich angefallener Höhe zu erstatten. | |
| IV. Pauschalkosten | |
| Fahrzeuge und personelle Leistungen einschließlich Fahrtkosten: | |
| Brandverhütungsschau | 60,00 €/Stunde |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. § 4 Sätze 1 bis 3 SächsGemO sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Boxberg/O.L., den 11.03.2025