1.
Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Boxberg/O.L. wird in der Zeit vom 20. bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
In der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L., Zimmer 24 für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen (§ 20 EuWO/§ 8 SächsKomWO).Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragener Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament und/oder einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält kann vom 20.05.2024 bis spätestens am 24.05.2024 um 16:00 Uhr bis bei der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L., Zimmer 24 Einspruch einlegen und die Berichtigung verlangen.
Der Einspruch und Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Europawahlgesetzes sowie der Europawahlordnung bzw. die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes des Freistaates Sachsen sowie der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. In dieser ist vermerkt, für welche Wahlen sie gilt.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein
| - | für die Europawahl in dem Landkreis Görlitz hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises |
| - | für die Kommunalwahlen hat, kann an der/den Wahl/en durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebiets in der Gemeinde Boxberg/O.L. |
oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
| Europawahl: | |
| a) | wenn sie nachweisen dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben, |
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung, entstanden ist oder |
| c) | wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
| Kommunalwahlen: | |
| a) | wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, |
| b) | wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder |
| c) | wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist. |
5.3 Wahlscheine können beantragt werden:
| - | von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 07. Juni 2024, 18.00 Uhr; |
| - | von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten unter den unter Nr. 5.2 angegebenen Voraussetzungen bzw. |
| - | von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15.00 Uhr. |
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5.4 Wahlscheinanträge können bei der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L., Zimmer 24 mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
| für die Europawahl: | |
| - | einen amtlichen Stimmzettel |
| - | einen amtlichen weißer Stimmzettelumschlag |
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und |
| - | ein Merkblatt zur Briefwahl. |
| für die Kommunalwahlen: | |
| - | den/die amtlichen Stimmzettel |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag |
| - | einen amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Stadt, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, des zuständigen Wahlbezirk versehenen und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie |
| - | das Merkblatt zur Briefwahl - Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler |
7.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig, oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem jeweiligen Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen
W tutym zjawnym wozjewjenju so na to skedźbnja, zo smě sej kóždy wólbokmany přichodnych komunalnych wólbow wšědny dźeń wot 20. hač do 16. dnja do wólbow w zwučenym wotewrjenskim času zapis wolerjow wobhladać, zo by podaća přepruwował.
Do zapisa wolerjow su wšitke wosoby zapisane, kotrež su 18. žiwjenske lěto dokónčili a kiž znajmjeńša 3 měsacy w gmejnje resp. we wokrjesu bydla a su z tym na wólbnym dnju wólbokmane.
Štóž ma zapis wolerjow za njekorektny abo njedospołny, móže w horjeka mjenowanym času na gmejnje próstwu wo korigowanje zapodać.
Wozjewjenje nimo toho zdźěla, kak móže wólbokmany próstwu wo wólbny lisćik zapodać a kak móže z listom wolić.
Dalše informacije wo wólbach z wólbnym lisćikom a wo wólbach z listom su na wólbnej zdźělence wućišćane, kotraž so wšitkim do zapisa wolerjow zapisanym wólbokmanym scasom pósćele.
Dokładniše informacije podawaja so w hamtskich němskorěčnych wozjewjenjach.
Boxberg/O.L., 16.04.2024