Auf der Grundlage unserer aktuellen Friedhofssatzung, §§ 10 a und 16 (10) Urnenreihengräber mit Pflege, möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass für die Grabpflege bis zum Ende der Ruhezeit der beauftragte Dienstleister der Gemeinde verantwortlich ist.
Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch die Hinterbliebenen ist nicht gestattet.
Der bei Urnenreihengräbern mit Pflege, niedergelegte Grabschmuck wird 4 Wochen nach Bestattung entfernt. Lediglich ein würdiger Grabschmuck kann verbleiben. Das gilt auch für später niedergelegten Grabschmuck.
Bitte achten Sie darauf und setzten Sie dies entsprechend um.
Demnächst wird eine Kontrolle auf Einhaltung der Friedhofssatzung durchgeführt.