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Monatliches Amtsblatt der Gemeinde Boxberg/O.L.
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S.870) in Verbindung mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), hat der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. in seiner Sitzung am 13. Mai 2024 folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen:

Artikel 1

  1. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2

Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden zu nicht gewerblichen Zwecken im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

(2) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert.

Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) sind im Einzelfall insbesondere Hunde,

1.

die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,

2.

die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen

oder

3.

die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

4.

die in Sachsen als Listenhunde geführt werden.

Als aggressiv gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

Für die Feststellung der Gefährlichkeit und für die Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde ist gemäß GefHundG die Kreispolizeibehörde auf Antrag des Hundehalters zuständig.

  1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3

Steuerschuldner

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

  1. § 5 wird wie folgt neu gefasst;

§ 5

Steuersatz

(1) Die Steuer für die Hundehaltung pro Haushalt beträgt im Rechnungsjahr

a)

für den ersten Hund  —  48,00 EUR

b)

für jeden weiteren Hund  —   —  80,00 EUR

Das gilt nicht für die Fälle nach § 7 Abs. 1. Ein nach § 6 steuerfreier Hund bleibt hierbei außer Betracht.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(3) Der Steuersatz pro Haushalt für das Halten von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 2 beträgt im Kalenderjahr

a)

für den ersten Hund  —  300,00 EUR

b)

für jeden weiteren Hund  —  600,00 EUR

  1. § 6 wird wie folgt neu gefasst:

§ 6

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von

1.

einem Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dient,

2.

Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, auch wenn der Halter ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist,

3.

Hunden, die von Forstbediensteten und von Jagdaufseher mit bestätigten und schriftlich nachgewiesenem Arbeitsverhältnis, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz eingesetzt werden und erforderlich sind,

4.

Hunden, die innerhalb von zwölf Monaten vor dem in §10 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

5.

Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.a. Einrichtungen untergebracht sind.

6.

Herdenschutzhunden mit nachgewiesener Prüfung (Arbeitsprüfung HSH)

  1. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 7

Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer nach § 5 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für

1.

Hunde die ausgebildet sind und von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

2.

Abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.

3.

Hunde, die innerhalb von zwölf Monaten vor dem in § 10 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

a)

die Begleithundeprüfung

b)

die Rettungstauglichkeitsprüfung mit Erfolgt abgelegt haben.

4.

einen Hund, der zur Bewachung von Gebäuden erforderlich ist, welche außerhalb geschlossener Bebauungen liegen und als Verbund von maximal zwei bewohnten Gebäuden mehr als 150 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind.

(2) Werden in Abs. 1 aufgeführte Hunde neben anderen Hunden gehalten, so gelten diese als zweiter oder weiterer Hund im Sinne von § 5.

(3) Steuerermäßigungen nach Abs. 1 werden nur für Hunde gewährt, die mindestens 1 Jahr alt sind.

  1. § 8 entfällt
  2. § 9 entfällt
  3. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

§ 10

Bestimmungen über die Steuervergünstigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres; in den Fällen nach § 4 Abs. 2 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

1.

die Hunde, für die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurden, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2.

der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde

(3) Die Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem ersten folgenden Kalendervierteljahr gewährt.

9. § 12 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 12

Anzeigepflicht

(4) Wird ein Hund veräußert oder anderweitig übergeben, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Besitzers anzugeben. Bei Abgabe an Tierheime ist eine Kopie der Aufnahmebestätigung vorzulegen.

10. §13 wird wie folgt neu gefasst:

§ 13

Hundsteuermarke

(1) Für jeden anzeigepflichtigen Hund (auch steuerbefreite) wird von der Gemeinde eine Hundesteuermarke ausgegeben, welche solange gültig ist, bis die Hundehaltung endet oder die Gemeinde eine neue Hundesteuermarke herausgibt.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

(3) Endet eine Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige nach § 12 dieser Satzung der Gemeinde zurückzugeben.

(4) Bei Verschleiß und Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter des Hundes eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der aktuellen Verwaltungskostensatzung ausgehändigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Boxberg/O.L., 14. Mai 2024

H. Balko
Bürgermeister

Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Boxberg/O.L., 14. Mai 2024

H. Balko
Bürgermeister