Aufgrund des § 57 des Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und des § 47 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 4 und § 6 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) i. V. m. §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes „Mittlere Neiße – Schöps“ am 24.05.2023 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Dem Wasserzweckverband „Mittlere Neiße – Schöps“ (nachfolgend WZV genannt) obliegt die Pflicht, in seinem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserversorgung wird über die öffentliche Wasserversorgungsanlage durch die Kommunale Versorgungsgesellschaft Lausitz mbH (nachfolgend KVL genannt) durchgeführt.
(2) Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750) und den Ergänzenden Bestimmungen der KVL zur AVBWasserV sowie dem Preisblatt in der jeweils gültigen Fassung auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge, die zwischen der KVL und den Anschlussnehmern abgeschlossen werden. Die KVL ist berechtigt, in besonderen Fällen Sonderverträge mit Anschlussnehmern abzuschließen.
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers. Von mehreren Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
(2) Als Wasserabnehmer gelten die Anschlussnehmer, die zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen und alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
(3) Die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen haben den Zweck, die im Verbandsgebiet angeschlossenen Grundstücke mit Trinkwasser zu versorgen. Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sind insbesondere das öffentliche Verteilnetz, Hochbehälter und Pumpwerke. Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören auch die Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze. Über die technische Herstellung und Änderung der Anlagen sowie deren Art und Umfang entscheidet die KVL.
(4) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers (Kundenanlage). Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wasserversorgungssatzung des WZV „Mittlere Neiße – Schöps“ Wassers vor der Messeinrichtung angeordnete Absperrventil. Kundenanlagen sind nicht Bestandteil der öffentlichen Versorgungsanlagen.
(5) Die Kundenanlage stellen alle Wasserleitungen und sonstige Wasserverbrauchseinrichtungen nach der Hauptabsperrvorrichtung (außer Wasserzähleinrichtung) dar.
(1) Jeder Anschlussnehmer (§ 2 Abs. 1) eines im Gebiet der WZV liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 SächsWG und dieser Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Absatz 1 gilt auch für die sonstigen Wasserabnehmer.
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Wasserabnehmer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(4) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Dies gilt auch für die Fälle des § 57 Abs. 2 Nr. 3 SächsWG.
(5) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 3 und 4, sofern der Anschlussnehmer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch Vereinbarung geregelt.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an ein öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen öffentlichen Straße durch einen öffentlichen oder privaten Weg, ein öffentlich-rechtlich gesichertes Leitungsrecht oder dadurch haben, dass für das dazwischen liegende Grundstück Eigentümeridentität besteht. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein.
(2) Anschlussnehmer, deren Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, haben ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist Niederschlagswasser und Brunnenwasser zur Gartenbewässerung. Die Bestimmungen des SächsWG bleiben unberührt.
(3) Die Anschluss- und Benutzungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 treffen auch die sonstigen Wasserabnehmer.
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist der nach § 4 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Versorgung mit Trinkwasser nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Die Befreiung vom Anschlusszwang umfasst auch die Befreiung vom Benutzungszwang.
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung ist der nach § 4 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren der Bezug auf den vom Verpflichteten gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf beschränkt werden kann. Der Wasserbedarf im Übrigen ist aus der öffentlichen Wasserversorgung zu decken.
(3) Der Antrag auf Befreiung gem. Abs. 1 und. 2 ist unter Angabe der Gründe bei der KVL oder dem WZV schriftlich einzureichen. Die Befreiung wird durch den WZV erteilt und kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die erforderlichen Nachweise hat der Verpflichtete auf eigene Kosten beizubringen.
Der Grundstückseigentümer hat der KVL vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage (z. B. Brunnen/Brauchwasseranlagen) Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner eigenen Anlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz ausgehen.
(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der KVL als Erfüllungsgehilfin des WZV den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen.
(2) Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bestellung, Veräußerung und Löschung von Erbbaurechten und anderen dinglichen Rechten entsprechend.
(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der WZV aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
| 1. | der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von dem WZV oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, |
| 2. | der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des WZV oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, |
| 3. | eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des WZV verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. |
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der WZV ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €.
(4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der WZV dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.
(5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Der WZV hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.
(6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich dem WZV oder, wenn dieser feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmer mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
(1) Der WZV kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Wasserversorgungsanlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der Wasserversorgungsanlagen wiederherzustellen.
(2) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung, der AVBWasserV und den Ergänzenden Bestimmungen der KVL zur AVBWasserV zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen.
(3) Der Ersatzpflichtige hat den WZV und die KVL von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die
wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Anschlussnehmer als Gesamtschuldner.
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.3.1994 (BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866), in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung nicht nachkommt (§ 4); |
| b) | gegen den Benutzungszwang verstößt (§ 4); |
| c) | seine Mitteilungspflicht gemäß § 6 dieser Satzung verletzt. |
| (2) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt. | |
Soweit nach dem bisherigen Recht Abgabenansprüche entstanden sind, gelten die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.
Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eingeleitete Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher vom WZV zur Regelung der öffentlichen Wasserversorgung in seinem Gebiet erlassenen Satzungen außer Kraft.
Die vorstehende Satzung des Wasserzweckverbandes „Mittlere Neiße – Schöps“ über die öffentliche Trinkwasserversorgung vom 24.05.2023 wird hiermit bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist |
| a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Auf der Grundlage von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), § 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG vom 12. Juli 2013) (SächsGVBl. S. 503) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), alle in der derzeit geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung des WZV „Mittlere Neiße – Schöps“ am 24.05.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Der Wasserzweckverband „Mittlere Neiße – Schöps“ (im Folgenden „WZV“ genannt) führt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung (Abwasserbeseitigungseinrichtung) durch.
(2) Betreiber der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung im Geltungsbereich dieser Satzung ist die Kommunale Versorgungsgesellschaft Lausitz mbH (im Folgenden „KVL“ genannt).
(3) Die öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Verregnen, Verrieseln, Versickern, Einleiten und Behandeln von anfallendem Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung. Als angefallen gilt Abwasser, das über Grundstücksentwässerungsanlagen oder befestigte Flächen in die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung gelangt oder das in abflusslosen Gruben oder Grundstückskläranlagen gesammelt wird.
(4) Zur Abwasserbeseitigung gehört auch das Entnehmen und Transportieren des anfallenden Schlamms aus Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarfs (BSB5) oder 8 m³ täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, das Entleeren, Transportieren und Behandeln des Grubeninhalts.
(5) Zu der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung gehören:
| a. | die öffentlichen Kanäle einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen; |
| b. | Anschlusskanäle; |
| c. | die Abwasserpumpwerke/Vakuumstation; |
| d. | die Rückhaltevorrichtungen, Sandfänge und ähnliche Bauwerke; |
| e. | die öffentlichen Kläranlagen; |
| f. | die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen der KVL, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen; |
| g. | Anlagen und Einrichtungen Dritter, wenn sich die KVL dieser Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung der Abwässer bedient. |
Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung.
(6) Der Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Entsorgung (Einleitung) des Abwassers bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung und nach den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung (ABE) der KVL in der jeweils gültigen Fassung.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.
(2) Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten
die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Wohnungseigentümer im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz - (BGBl. I 1951, S. 175, ber. S. 209) in der jeweils gültigen Fassung oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte sowie solche Personen, welche die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, einen Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen für und gegen sie zu erfüllen. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
(1) Abwasser:
Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Abwasser ist auch das in Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen anfallende Wasser, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieser Satzung sind nicht anzuwenden auf Abwasser, für das nach § 50 Abs. 3 - 5 SächsWG die Pflicht zur Abwasserbeseitigung und zur Überlassung des Abwassers entfällt.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen:
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen, auch wenn diese Anlagen über Grundstücke Dritter verlaufen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- oder Regenwasser sammeln und dem Anschlusskanal zuführen sowie Schächte und, solange keine Anschlussmöglichkeit an einen Kanal oder ein Klärwerk besteht, auch abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen und deren Ableitung. Dazu gehören u. a.:
- im Erdreich oder im Baukörper verlegte Grundstücksentwässerungsleitungen (Grundleitungen)
- am oder im Gebäude verlegte Leitungen zur Gebäudeentwässerung, insbesondere Fallleitungen bis zur Einbindungsstelle in den Anschlusskanal, bzw. soweit ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur Einbindungsstelle in den öffentlichen Kanal
| - | Kontrollschächte, Inspektionsöffnungen |
| - | Hebeanlagen |
| - | Vakuumschächte |
| - | Rückstausicherungen |
| - | abflusslose Sammelgruben |
| - | dezentrale Hauskläranlagen (Grundstückskläranlagen) |
| - | Vorreinigungsanlagen/Rückhalteanlagen für das Grundstück |
| - | die Straßenentwässerung, soweit sie lediglich der Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen dient. Straßeneinläufe gehören in jedem Fall zur Straße und zählen damit als Grundstücksentwässerungsanlage. |
| - | Anschlusskanäle, die nicht vom WZV oder der KVL errichtet und von diesen auch nicht übernommen worden sind. |
(3) Fäkalien:
In abflusslosen Gruben gesammeltes Schmutzwasser, das in der Regel mit Transportfahrzeugen abgefahren und der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird.
(4) Fäkalschlämme:
Die in Kleinkläranlagen anfallenden und gesammelten Rückstände der Abwasserreinigung.
(5) Öffentlicher Kanal:
Sammelleitungen (Schmutz-, Regen- oder Mischwasserkanal) mit einer Nennweite von im Regelfall größer DN 150 sowie Druck- und Vakuumleitungen in der Erschließungsstraße.
(6) Anschlusskanal/Anschlussleitung:
Der Anschlusskanal besteht aus der Verbindung des öffentlichen Kanals mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Er beginnt mit der Abzweigstelle am öffentlichen Kanal und endet mit der grundstücksseitigen Einführung der Grundstücksentwässerungsleitung in den Kontrollschacht (Übergabeschacht). Ist ein Übergabeschacht nicht vorhanden, endet der Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze. Bei Schächten in Gebäuden endet er an der Gebäudeaußenkante. Bei Druckleitungen endet die Leitung ebenfalls an der Grundstücksgrenze.
(7) Übergabeschacht:
Bestandteil des Anschlusskanals, der sich in der Regel am Anfang der
Grundstücksentwässerungsanlage befindet und zur Kontrolle und Reinigung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsleitung dient.
(8) Hebeanlage/Vakuumschacht:
Eine Pumpanlage/Steueranlage, über die das Grundstück in einen öffentlichen Abwasserkanal entsorgt wird.
(9) Einleitstelle:
Der Einbindungspunkt der Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage. Die Einbindung erfolgt in Fließrichtung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage.
(10) Rückstauebene:
Als Rückstauebene gilt bei Gefälleentwässerung die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe des ersten in Fließrichtung vor der Einleitstelle befindlichen Schachtes, bei Druckentwässerungen die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer.
(11) Abflusslose Sammelgrube:
Dichter Behälter oder Schacht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ohne Ab- oder Überlauf, mit Be- und Entlüftung sowie einem Anschluss für einen Saugschlauch.
(12) Grundstückskläranlage:
Schmutzwasserbehandlungsanlage mit einem Zufluss von Schmutzwasser, die als nichtöffentliche Anlage auf einem Grundstück zur Behandlung häuslichen Schmutzwassers nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben wird.
(13) Dezentrale Entsorgung:
Die Sammlung des Abwassers in abflusslosen Sammelgruben bzw. die Abwasserbeseitigung über Grundstückskläranlagen und die Verbringung der Fäkalien bzw. des Fäkalschlammes mittels eines Transportfahrzeugs zur Entsorgung in eine öffentliche Abwasseranlage.
(14) Abwasserkanal:
Teil des öffentlichen Abwassernetzes, dient der Ableitung von Schmutzwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser. (15) Abwasseranlage, öffentliche: umfasst das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.
(16) Abwassernetz, öffentliches (Kanalnetz):
leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab der Grundstücksgrenze bzw. ab dem Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einem Gewässer. Das öffentliche Abwassernetz umfasst die Abwasserkanäle, Druckleitungen, Vakuumleitungen und die Anschlusskanäle.
(17) Abwasserbehandlungsanlage, öffentliche:
Anlage zur Behandlung des in den öffentlichen Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. (18) Mischsystem: Regen- und Schmutzwasser werden gemeinsam abgeleitet und behandelt.
(19) Trennsystem:
Regen- und Schmutzwasser werden getrennt abgeleitet.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung und nach Maßgabe der ABE der KVL berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem WZV oder der KVL im Rahmen des § 50 Abs. 2 - 5 SächsWG zu überlassen, soweit der WZV zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang).
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks berechtigten Personen.
(3) Bei öffentlichen Abwasserkanälen besteht Anschlusspflicht für die Grundstücke, die durch die Kanäle erschlossen sind. Erschlossen sind Grundstücke, bei denen der Anschluss an die öffentlichen Kanäle rechtlich und tatsächlich möglich ist. Tatsächlich ist der Anschluss möglich, wenn in einer das Grundstück erschließenden Straße ein betriebsfertiger und aufnahmefähiger öffentlicher Kanal vorhanden ist. Rechtlich ist der Anschluss möglich, wenn das Grundstück an die erschließende Straße angrenzt, andernfalls, durch Dienstbarkeit oder sonstige Rechte (z. B. nach dem Sächsischen Nachbarrechtsgesetz) der Anschluss über ein fremdes Grundstück dauerhaft gesichert ist.
(4) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die öffentlichen Kanäle betriebsfertig hergestellt sind. Werden die öffentlichen Kanäle erst nach Errichtung einer baulichen Anlage
hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(5) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen
Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
(6) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss geteilt, so sind die neuen Grundstücke gesondert anzuschließen, wenn durch den WZV keine Ausnahme zugelassen wird. Die Ausnahmegenehmigung ist zu erteilen, wenn gegen den gemeinsamen Anschluss keine rechtlichen und/oder technischen Bedenken bestehen.
(7) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem WZV oder der KVLzu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses in zulässiger Weise beseitigt wird.
(8) Jeder Grundstückseigentümer, der nicht an die netzgebundene Abwasserentsorgung angeschlossen ist, ist berechtigt und verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung anzuschließen; Fäkalschlamm und Abwasser aus privaten Grundstückskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben sind der KVL zur Abfuhr und zur Beseitigung zu überlassen. Besteht ein Anschluss an eine Grundstückskläranlage oder abflusslose Sammelgrube, kann der WZV den Anschluss an den öffentlichen Kanal verlangen, sobald ein öffentlicher Kanal betriebsfertig hergestellt ist. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung durch den WZV vorzunehmen; soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Grundstückskläranlage/ abflusslose Sammelgrube ist unverzüglich stillzulegen und endgültig aus dem System auszubinden. Die Stilllegung umfasst die Leerung durch die KVL auf Antrag und Kosten des Grundstückseigentümers sowie die Ausbindung aus dem System. Die Stilllegung ist dem WZV zur Abnahme anzuzeigen.
(9) Bei Grundstücken, die nach den Abwasserbeseitigungskonzepten in der jeweils geltenden Fassung nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden sollen, kann der Grundstückseigentümer von der KVL den Anschluss seines Grundstücks
verlangen, wenn er den für die Erschließung seines Grundstückes notwendigen Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten werden durch Vereinbarung zwischen Antragsteller und KVL geregelt (Erschließungsvertrag).
(10) Anschlusskanäle werden von der KVL hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Näheres regeln die ABE der KVL.
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der WZV verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann der WZV den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
(3) Wenn auf dem Grundstück voraussichtlich dauerhaft kein Abwasser mehr anfällt (z. B. wegen Rückbau der aufstehenden Gebäude oder Betriebsaufgabe), so sind die Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutz- und Niederschlagswasser zurückzubauen. Rückbau i. d. S. ist bei Leitungen der Ausbau, die Verpressung oder die Verfüllung, bei Druck- und Vakuumleitungen der wasserdichte Verschluss. Der Rückbau muss innerhalb von sechs Monaten nach Kündigung des Versorgungsvertrages für Trinkwasser erfolgen und ist dem WZV zur Abnahme anzuzeigen. Der Anschlusskanal ist fachgerecht an der Grundstücksgrenze zu verschließen, auf dem Grundstück befindliche Anlagenteile des Anschlusskanals sind ebenfalls zurückzubauen. Verschluss und Rückbau werden durch die KVL auf Kosten des Grundstückseigentümers vorgenommen.
(1) Der WZV oder die KVL können im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung und verzögerte Abgabe abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann der WZV Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen.
(3) Schmutzwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen (z. B. Regenwasserkanäle), die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung (z. B. durch eine biologische Kleinkläranlage) eingeleitet werden.
(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem
Wasser (z. B. Grundwasser) bedarf der schriftlichen Genehmigung des WZV und der KVL.
(5) Sonstige Einleitungsbeschränkungen und Anforderungen an die eingeleiteten Stoffe werden in den ABE der KVL geregelt.
(6) § 58 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) sowie § 53 SächsWG bleiben unberührt.
(1) Der schriftlichen Genehmigung des WZV bedürfen:
| a. | die Herstellung und Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen (auch von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben), deren Anschluss und deren Änderung; |
| b. | die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. |
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
Das Zustimmungsverfahren der KVL zur technischen Ausführung wird in dessen ABE geregelt.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Die Genehmigung des WZV kann auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erteilt werden, wenn in der Baugenehmigung erklärt wird, dass die Genehmigung nach § 7 dieser Satzung eingeschlossen ist.
(4) Für die den Anträgen (Entwässerungsgesuche) beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des Teiles 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) vom 02.09.2004 (SächsGVBl S. 427) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der KVL einzuholen.
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.
(2) Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Aborte mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen, die tiefer als die Rückstauebene liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch den WZV und die KVL in Betrieb genommen werden, soweit diese nicht schriftlich darauf verzichten. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Der WZV und die KVL bzw. von ihnen beauftragte Dritte sind zur Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Abwasserbeschaffenheit und -menge befugt. Die Überwachung umfasst das Einholen von Auskünften und Unterlagen sowie die Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen vor Ort einschließlich der Entnahme von Abwasserproben und der Messung der Abwassermenge.
(3) Der WZV und die KVL können über die Art und Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten und einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art und/oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die gemäß der Einschränkungen des Benutzungsrechtes von der Einleitung ausgeschlossen sind.
(4) Abwasser, das unter Einleitungsbeschränkungen fällt, kann jederzeit, auch periodisch, untersucht werden. Auf Verlangen des WZV oder der KVL ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, geeignete Überwachungseinrichtungen auf seine Kosten einzubauen. Die eingebauten Überwachungseinrichtungen sind vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß zu betreiben. Die Messergebnisse sind auf Verlangen vorzulegen.
(5) Zum Zweck der Überwachung sind den Mitarbeitern des WZV, der KVL oder des beauftragten Dritten ungehinderter Zugang zu dem Grundstück, ihren Räumen und zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren soweit dies zur Ermittlung der Grundlagen für die Durchführung dieser Satzungsbestimmungen erforderlich ist und die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter/Beauftragten haben sich auszuweisen.
(6) Von einer Überprüfung vor Ort sind die Grundstückseigentümer im Voraus durch den WZV
oder die KVL zu informieren. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Probeentnahmen und Messungen bei einem hinreichenden Verdacht auf eine nach Art und/oder Menge unzulässige Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage.
(7) Kosten, die dem WZV oder der KVL bei der Überwachung entstehen, hat der Grundstückseigentümer zu tragen, sofern sich der hinreichende Verdacht auf Störung anderer Einleiter oder der Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung bestätigt.
(8) Der WZV oder die KVL können verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Grundstücksentwässerungsanlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem WZV oder der KVL auf Verlangen vorzulegen.
(9) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb gesetzt hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal auf Kosten des Grundstückseigentümers rechtzeitig verschlossen (bei vorübergehender Außerbetriebnahme) oder beseitigt werden kann.
(1) Für abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten Eigenkontrollen vorzunehmen und von einem Fachkundigen Wartungen durchführen zu lassen. Fachkundig in diesem Sinne ist, wer auf Grund seiner Berufsausbildung und Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere durch Hersteller, über die erforderlichen Fachkenntnisse und Werkzeuge verfügt.
(2) Die Anforderungen an die Eigenkontrolle und Wartung ergeben sich aus der Bauartzulassung sowie
| a. | bei Direkteinleitung aus Kleinkläranlagen aus der wasserrechtlichen Erlaubnis oder |
| b. | bei Indirekteinleitung aus Kleinkläranlagen aus der entsprechenden Genehmigung. Bestehen nach Satz 1 keine besonderen Anforderungen an die Eigenkontrolle, so istmindestens durch regelmäßige Sichtkontrolle oder durch regelmäßige Kontrolle des Füllstandes festzustellen, ob die Kleinkläranlage nicht offensichtlich undicht ist oder in sonstiger Weise bauliche Mängel aufweist. Festgestellte Mängel sind vom Grundstückseigentümer unverzüglich auf seine Kosten zu beheben. |
(3) Für die Eigenkontrolle und Wartung von abflusslosen Sammelgruben gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Werden Anlagen nach Absatz 1 betrieben, hat der Grundstückseigentümer die erforderlichen Unterlagen über nachstehende Sachverhalte zu sammeln und wie folgt geordnet aufzubewahren (Betriebsbuch):
| a. | Einbau der Anlage |
| b. | Bei Direkteinleitungen aus Kleinkläranlagen die wasserrechtliche Erlaubnis, sonstige Zulassung oder wasserrechtliche Entscheidung. Bei Indirekteinleitungen aus Kleinkläranlagen die Genehmigung für die Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen. |
| c. | Durchgeführte Eigenkontrollen, insbesondere Datum und Uhrzeit, festgestellte Mängel und Betriebsstörungen |
| d. | Durchgeführte Wartungen, insbesondere Wartungsprotokolle des Fachkundigen |
| e. | Durchgeführte Mängelbeseitigungen |
| f. | Durchgeführte Entsorgungen, insbesondere Datum und Menge |
| g. | Durchgeführte Überwachungen und deren Ergebnisse nach § 11. |
Das Betriebsbuch ist dem WZV, der KVL, Beauftragten oder der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der Grundstückseigentümer hat das Betriebsbuch mindestens drei Jahre nach einer Stilllegung der Anlage aufzubewahren. Bei Eigentümerwechsel ist das Betriebsbuch dem neuen Eigentümer zu übergeben.
(1) Der WZV überwacht die Selbstüberwachung und Wartung der Anlagen nach § 11 Abs. 1 gemäß § 48 SächsWG sowie gemäß § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19.06.2007 (SächsGVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Überwachung wird wie folgt durchgeführt:
| a. | Bei Kleinkläranlagen, für die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 die Wartung vorgeschrieben ist, kontrolliert der WZV die Wartungsprotokolle. Sie sind vom Grundstückseigentümer nach Erhalt innerhalb eines Monats, jedoch spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres, dem WZV vorzulegen, in Kopie zu übersenden oder per Telefax zu übermitteln. Die Übersendung ist auch als elektronisches Dokument möglich, wenn der WZV über die erforderlichen Programme zum Öffnen des Dokumentes verfügt. Neben der Pflicht der Vorlage der Wartungsprotokolle ist dem WZV auf Verlangen Einsicht in das Betriebsbuch (§ 10 Abs. 4) zu gewähren. |
| b. | Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben ist dem WZV auf Verlangen Einsicht in das Betriebsbuch (§10 Abs. 4) zu gewähren. |
| c. | Der WZV, die KVL oder deren Beauftragte führen Sichtkontrollen der Anlagen durch. Sie sollen anlässlich der Entsorgung erfolgen. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, kann die Sichtkontrolle auch sonst erfolgen. |
(3) Der WZV teilt dem Grundstückseigentümer die durchgeführte Überwachung und deren Ergebnis sowie festgestellte Mängel schriftlich mit. Der Grundstückseigentümer hat diese Mitteilung nach der Ordnung des § 10 Abs. 4 unter Punkt g. zum Betriebsbuch zu nehmen.
(4) Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten innerhalb einer vom WZV gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen und dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Erhebliche Mängel sowie trotz Fristsetzung nicht beseitigte Mängel werden durch den WZV der zuständigen Wasserbehörde angezeigt.
(1) Die Inbetriebnahme von abflusslosen Sammelgruben, Abwasserbehältern und Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer dem WZV unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Entsprechend ist bei Nachrüstung und Außerbetriebssetzung zu verfahren.
(2) Der Anzeige der Inbetriebnahme und der Nachrüstung ist ein Nachweis des Bautyps, bei Direkteinleitung auch die wasserrechtliche Erlaubnis, die sonstige Zulassung oder wasserrechtliche Entscheidung beizufügen.
(3) Für bestehende Anlagen sind dem WZV Unterlagen über Sachverhalte nach Absatz 2 auf Anforderung vorzulegen.
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschrift aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können auf Antrag Ausnahmen oder Befreiungen gestattet werden, wenn die öffentlichen Belange nicht entgegenstehen.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen gemäß § 5 kann der Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihm der Anschluss oder die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe innerhalb von sechs Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss schriftlich beim WZV einzureichen.
(3) Die Befreiung und/oder die Ausnahmegenehmigung können unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der WZV oder die KVL nicht zu vertreten haben, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Das Gleiche gilt, wenn die Entsorgung auf Grund behördlicher Verfügung vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt oder verspätet durchgeführt wird.
(2) Der WZV und/oder die KVL haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(3) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung und/oder der ABE der KVL widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben der WZV und die KVL von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.
(4) Dient eine Grundstückskläranlage oder Grundstücksentwässerungsanlage mehreren Eigentümern, so haften diese gesamtschuldnerisch. Dies gilt auch für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dieser Satzung.
(1) Der WZV kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Der WZV kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren oder zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den Anschluss an und die Benutzung der durch die KVL betriebenen Abwasserbeseitigungseinrichtung werden Entgelte durch die KVL erhoben.
(2) Es werden für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung jeweils gesonderte Entgelte erhoben.
(3) Näheres regeln die ABE der KVL sowie die veröffentlichten Tarifregelungen für Abwasser.
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a. | entgegen § 4 Abs. 1 das Abwasser nicht dem WZV oder der KVL überlässt; |
| b. | entgegen § 4 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 sich nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt; |
| c. | entgegen § 4 Abs. 8 Fäkalschlamm und Abwasser aus privaten Kläranlagen und abflusslosen Gruben nicht der KVL zur Abfuhr und Beseitigung überlässt. |
| d. | entgegen § 4 Abs. 8 sein Grundstück nicht an den öffentlichen Kanal anschließt; |
| e. | entgegen § 4 Abs. 8 die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube nicht stilllegt; |
| f. | entgegen § 5 Abs. 1, 2 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht herstellen lässt, |
| g. | entgegen § 6 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; |
| h. | entgegen § 6 Abs. 3 Schmutzwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind; |
| i. | entgegen § 6 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne Genehmigung des WZV in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; |
| j. | entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 ohne Genehmigung des WZV Grundstücksentwässerungsanlagen herstellt, ändert oder anschließt; |
| k. | entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 ohne Genehmigung des WZV öffentliche Abwasseranlagen benutzt oder die Benutzung ändert; |
| l. | die Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 8 Abs. 1 nicht nach allgemein anerkannten Regeln der Technik herstellt oder betreibt; |
| m. | die Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 9 Abs. 1 ohne Abnahme durch den WZV in Betrieb nimmt; |
| n. | entgegen § 9 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 9 seinen Informations- und Anzeigepflichten nichtrichtig oder nicht rechtzeitig nachkommt; |
| o. | entgegen § 9 Abs. 4 Überwachungseinrichtungen nicht ordnungsgemäß betreibt; |
| p. entgegen § 10 Abs. 1, 2 oder 3 die Selbstüberwachung oder Wartung nicht, nicht richtig, | |
| nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt; | |
| q. | entgegen § 10 Abs. 4 ein Betriebsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlegt, führt, vorlegt oder aufbewahrt; |
| r. | entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 die Wartungsprotokolle dem WZV nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, übersendet oder übermittelt oder dem WZV keine Einsichtnahme in das Betriebsbuch gewährt; |
| s. | entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 dem WZV die Einsichtnahme in das Betriebsbuch nicht gewährt; |
| t. | entgegen § 11 Abs. 4 festgestellte Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt; u. entgegen § 12 die Anzeige der Inbetriebnahme, Nachrüstung oder Außerbetriebsetzung nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig anzeigt; |
| v. | einer Anordnung nach § 15 Abs. 1 nicht Folge leistet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 124 Abs. 2 SächsGemO mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Buchst. a Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG - in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Eigentumsrechte nach bisherigem Recht und bestehende Verträge bleiben unberührt.
Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Die vorstehende Satzung des Wasserzweckverbandes „Mittlere Neiße – Schöps“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 24.05.2023 wird hiermit bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1 | . die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist |
|
| a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.