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Bote des Geiseltales - Heimatzeitung der Stadt Braunsbedra
Ausgabe 1/2024
Aus dem Rathaus
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Öffentliche BekanntmachungFestsetzung der Grundsteuer 2024

Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) macht die Stadt Braunsbedra folgendes bekannt:

Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben und die insoweit bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 bzw. mit dem Jahressoll am 01.07.2024 fällig.

Die Grundsteuer die fünfzehn Euro nicht übersteigt wird mit dem Jahresbetrag am 15.08.2024 und die Grundsteuer die dreißig Euro nicht übersteigt wird je zur Hälfte ihres Jahresbeitrages am 15.02. und 15.08.2024 fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Braunsbedra, Markt 1, 06242 Braunsbedra, einzulegen.

Durch das Einlegen des Widerspruches wird die Wirksamkeit der Grundsteuerfestsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Zahlungspflicht nicht aufgehoben.

Hinweis

Die Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, da die Stadt Braunsbedra den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz nicht eröffnet hat.

Braunsbedra, den 11.01.2024

Steffen Schmitz
Bürgermeister