Aufgrund der Vorschriften aus § 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) macht die Stadt Braunsbedra Folgendes bekannt:
Für diejenigen Schuldner der Hundesteuer, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben und die insoweit bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Hundesteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Hundesteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Jahressoll am 01.07.2024 fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Braunsbedra, Markt 1, 06242 Braunsbedra, einzulegen.
Durch das Einlegen des Widerspruches wird die Wirksamkeit der Hundesteuerfestsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Zahlungspflicht nicht aufgehoben.
Hinweis:
Die Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, da die Stadt Braunsbedra den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz nicht eröffnet hat.
Braunsbedra, 11.01.2024