Werte Bürgerinnen und Bürger,
nach § 50 (5) Bundesmeldegesetz, hat die Meldebehörde einmal jährlich, durch ortsübliche Bekanntmachung, auf folgendes hinzuweisen:
Das Bundesmeldegesetz räumt den Bürgern die Möglichkeit ein, der vom Gesetzgeber bestimmten Übermittlung von Daten, ohne Angaben von Gründen, in bestimmten Fällen gebührenfrei zu widersprechen.
Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:
| - | Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften |
| - | Presse und Rundfunk sowie Mandatsträger über Alters-und Ehejubiläen |
| - | Adressbuchverlage |
Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte der Meldebehörde mit, wir halten für Sie Antragsformulare bereit.
Gern könne Sie telefonisch (034633-40119 oder -40120) oder per E-Mail (einwohnermeldeamt@braunsbedra.de) Kontakt zu uns aufnehmen.