Werte Bürgerinnen und Bürger,
nach § 50 (5) Bundesmeldegesetz, hat die Meldebehörde einmal jährlich, durch ortsübliche Bekanntmachung, auf folgendes hinzuweisen:
Das Bundesmeldegesetz räumt den Bürgern die Möglichkeit ein, der vom Gesetzgeber bestimmten Übermittlung von Daten, ohne Angaben von Gründen, in bestimmten Fällen gebührenfrei zu widersprechen.
| Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an: | |
| - | Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften |
| - | Presse und Rundfunk sowie Mandatsträger über Alters-und Ehejubiläen |
| - | Adressbuchverlage |
Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte der Meldebehörde mit, wir halten für Sie Antragsformulare bereit.
Gern könne Sie telefonisch (034633-40119 oder -40120) oder per E-Mail (einwohnermeldeamt@braunsbedra.de) Kontakt zu uns aufnehmen.