Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Halle, Ernst-Kamieth-Str. 5, 06112 Halle (Saale) (Planfeststellungsbehörde) vom 26.01.2026, Az. 631ppw/011-2024#052 ist der Plan für das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) festgestellt worden. Vorhabenträgerin ist die DB Infra GO AG.
Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Zeichnungen und Erläuterungen wird ab dem 13.02.2026 für einen Zeitraum von zwei Wochen, d. h. bis zum 26.02.2026, im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben unter
https://beteiligung.bund.de/DE/VorhabenFindenUndBeteiligen/Karte/vorhabenuebersichtkarte.html
zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ersetzt gemäß § 18b Abs. 3 Satz 1 AEG die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und deren ortsübliche Bekanntmachung.
Auf Verlangen eines Beteiligten wird diesem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten (E-Mail: Kanzlei-Sb1-erf-hal@eba.bund.de).
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
Das Bauvorhaben „Erneuerung der Eisenbahnüberführung am Bahn-km 13,134 in Braunsbedra“ hat den Abbruch des Bestandsbauwerkes mit anschließendem Neubau der Eisenbahnüberführung sowie die Anpassung der unterführten Straße L 178 zum Gegenstand.
| Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen: | |
| ● | Erneuerung der Eisenbahnüberführung am Bahn-km 13,134 einschließlich des vollständigen Rückbaus des Bestandes |
| ● | Anpassung der Straße (L178) einschließlich begleitender Rad-/Gehwege und darin liegender Versorgungsleitungen |
| ● | Rückbau und Wiederherstellung des Oberbaus |
| ● | Neubau einer Zuwegung zum Randweg |
| ● | Umverlegung von Kabeln und Leitungen |
| ● | Errichtung und Rückbau aller bauzeitlich erforderlichen Maßnahmen beziehungsweise Baubehelfe wie z. B. Baustelleneinrichtungsflächen, Vorfertigungsflächen |
| ● | Vermeidungsmaßnahmen, Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen |
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
| Mit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbunden: | |
| - | Dauerhafter und bauzeitliche Grundinanspruchnahme |
| - | Landschaftspflegerische Maßnahmen |
| - | Bauzeitliche Immissionen |
| - | Verkehrsumleitungen |
| - | Einleitung von Niederschlagswasser |
| - | Bauzeitliche Sicherung und Verlegung von Kabeln und Leitungen Dritter |
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen den Naturschutz, den Immissionsschutz, die Kampfmittelüberwachung, den Gewässerschutz, öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen, die bautechnische Sicherheit und die Unterrichtungspflichten.
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Breiter Weg 203 - 206
39104 Magdeburg
erhoben werden.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Breiter Weg 203 - 206
39104 Magdeburg
gestellt und begründet werden.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist allen Betroffenen, denen der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt worden ist, als zugestellt.
Halle (Saale), 03.02.2026