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Bote des Geiseltales - Heimatzeitung der Stadt Braunsbedra
Ausgabe 4/2024
Aus dem Rathaus
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Information zur Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Braunsbedra

Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11

„Markt Ortszentrum Braunsbedra“ in Braunsbedra

Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra hat am 06.03.2024 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Markt Ortszentrum Braunsbedra“ in der Fassung vom Januar 2024 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und die textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzungsänderung beschlossen. Die Begründung der Änderung wurde gebilligt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Markt Ortszentrum Braunsbedra“ tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 kann mit der Begründung im Bauamt der Stadt Braunsbedra, Markt 1 in 06242 Braunsbedra während der verwaltungsüblichen Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

Des Weiteren kann die 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 11 auf der Internetseite der Stadt Braunsbedra eingesehen werden. Dies entspricht der Veröffentlichungspflicht nach § 10 a Abs. 2 BauGB mit den Einschränkungen nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 e BauGB.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Braunsbedra geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.03.2024 im Amtsblatt Nr. 16 der Stadt Braunsbedra. Das Amtsblatt ist bei der Stadtverwaltung Braunsbedra erhältlich und kann online unter www.braunsbedra.de eingesehen werden.