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Bote des Geiseltales - Heimatzeitung der Stadt Braunsbedra
Ausgabe 4/2025
Aus dem Rathaus
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Bekanntmachung über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Erneuerung Eisenbahnüberführung km 13,134 Braunsbedra (Geschäftszeichen: 631ppw/011-2024#052)

(Geschäftszeichen: 631ppw/011-2024#052)

Gegenstand des geplanten Vorhabens ist die Erneuerung der Eisenbahnüberführung die das Streckengleis über die Landesstraße L178 führt. Das Bauwerk befindet sich am nordwestlichen Rand der Ortslage Braunsbedra. Im Zuge der Erneuerung finden auch Änderungen an der Landesstraße L178 einschließlich der begleitenden Rad-/Gehwege statt. Für den Rückbau der Überführung, den Einschub der vorgefertigten Widerlager und des Überbaus sowie für die Komplettierung und Fertigstellung ist eine Totalsperrung der eingleisigen Eisenbahnstrecke 6807 Merseburg - Querfurt vorgesehen. Die unterführte Landesstraße L178 einschließlich der begleitenden Rad-/Gehwege wird während der Baumaßnahme ebenfalls vollständig gesperrt. Eine Umleitung wird vorgesehen.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Infra GO AG (Vorhabenträgerin), vom 02.12.2024 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten Braunsbedra und Mücheln beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 04.03.2025 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird gem. § 18a Abs. 3 Satz 1 AEG auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter www.eba.bund.de Pfad: Themen – Planfeststellung – Bekanntmachungen in Planrechtsverfahren (Erneuerung Eisenbahnüberführung km 13,134 Braunsbedra) zur allgemeinen Einsichtnahme vom 23.04.2025 bis einschließlich 22.05.2025 veröffentlicht.

Für den Beginn der Einwendungsfrist ist diese elektronische Veröffentlichung maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.

Auf Verlangen eines Beteiligten kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist die Anhörungsbehörde während der Dauer der Veröffentlichung im Internet (23.04.2025 bis einschließlich 22.05.2025) zu kontaktieren (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AEG).

1.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 05.06.2025 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Halle, Ernst-Kamieth-Str. 5, 06112 Halle (Saale), Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sollen in elektronischer Form an Kanzlei-Sb1-erf-hal@eba.bund.de übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung an die o.g. Adresse ist ebenfalls möglich (§ 18a Abs. 4 Satz 3 AEG).

Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2.

Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3.

Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung die Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten (§ 18a Abs. 6 AEG) durchführen. Findet ein Erörterungstermin oder eine Erörterung im digitalen Format statt, werden diese auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8.

Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

Eisenbahn-Bundesamt, 21.03.2025

Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Halle (Saale)