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Bote des Geiseltales - Heimatzeitung der Stadt Braunsbedra
Ausgabe 5/2024
Aus dem Rathaus
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Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024

1.

Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Europäischen Parlaments für die Stadt Braunsbedra wird in der Zeit von Montag 20. Mai bis Freitag, 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten:

Dienstag:

9:00 - 12:00 Uhr

13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:

9:00 - 13:00 Uhr

13:00 - 15:00 Uhr

Freitag:

9:00 - 12:00 Uhr

im Einwohnermeldeamt der Stadt Braunsbedra, Markt 1 –Zimmer 120- 06242 Braunsbedra

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Bitte beachten Sie, dass der 20.05.2024 Pfingstmontag ist und die Stadtverwaltung geschlossen hat.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 24. Mai 2024, 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde

dem Bürgermeister der Stadt Braunsbedra, Markt 1, (zweckmäßigerweise im Einwohnermeldeamt Zimmer 120), 06242 Braunsbedra

Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Saalekreis durch Stimmenabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Landkreises Saalekreis oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c)

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

-

einen amtlichen Stimmzettel,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Braunsbedra, d. 02.05.2024

gez. Schmitz
Bürgermeister der Stadt Braunsbedra

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Kreistages, des Stadt-/Gemeinderates und des Ortschaftsrates am 09. Juni 2024 in der Stadt Braunsbedra/ Landkreis Saalekreis

1.

Das Wählerverzeichnis für die Stadt Braunsbedra kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag:

9:00 - 12:00 Uhr

13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:

9:00 - 13:00 Uhr

13:00 - 15:00 Uhr

Freitag:

9:00 - 12:00 Uhr

in der Stadtverwaltung Braunsbedra, Einwohnermeldeamt (Zimmer 120), Markt 1, 06242 Braunsbedra zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§18 Abs. 2 KWG LSA).

Bitte beachten Sie, dass der 20.05.2024 Pfingstmontag ist und die Stadtverwaltung geschlossen hat.

Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 24.05.2024, 12:00 Uhr

bei dem Bürgermeister der Stadt Braunsbedra (zweckmäßigerweise beim Einwohnermeldeamt Zimmer 120), Markt 1, 06242 Braunsbedra

einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

Nach dem 24.05.2024, 12:00 Uhr, ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.

Macht der/die Wahlberechtigte von dem Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

4.1

die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.

4.2

die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

a)

Wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn der Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegen hat.

b)

Wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

4.3

Wahlscheinanträge können bei der Stadt Braunsbedra – Einwohnermeldeamt- Markt 1, 06242 Braunsbedra schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Antragstellende Personen müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

4.4

Wahlscheine können beantragt werden:

-

von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr

-

von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15.00 Uhr.

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich

-

den amtlichen Stimmzettel

-

den amtlichen Wahlbriefumschlag sowie

-

den amtlichen Wahlumschlag

-

das Merkblatt zur Briefwahl.

6.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches der Gemeinde/Stadt) oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Braunsbedra, d. 02.05.2024

gez. Schmitz
Bürgermeister Stadt Braunsbedra