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Bote des Geiseltales - Heimatzeitung der Stadt Braunsbedra
Ausgabe 7/2024
Aus dem Rathaus
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Stadt Braunsbedra Der Bürgermeister

Einleitungsbeschluss für die Aufstellung des Ergänzungsflächennutzungsplanes Krumpa, zugleich 8. Änderung des bestehenden Teilflächennutzungsplanes Braunsbedra der Stadt Braunsbedra

1.

Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra hat in seiner Sitzung am 15.05.2024 beschlossen den Ergänzungsflächennutzungsplan für den Ortsteil Krumpa im Parallelverfahren zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Braunsbedra aufzustellen.

2.

Bis zum Abschluss des Aufstellungsverfahrens bleibt der derzeit nach § 204 BauGB wirksame Flächennutzungsplan Braunsbedra für die Ortsteile Braunsbedra, Großkayna, Frankleben und Roßbach maßgebend.

3.

Der Beschluss wir hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Gesetzlich Grundlage: § 1 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, § 2 Abs. 1 BauGB, § 204 BauGB

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Beschlussfassung soll erstmals für das gesamte Stadtgebiet seit den Eingemeindungen in den Jahren 2004 und 2007 ein gemeinsamer Flächennutzungsplan unter Einbeziehung alle Ortsteile – inklusive des Ortsteiles Krumpa - aufgestellt werden. Damit greift der Stadtrat seinen im Integrierten Gemeindlichen Entwicklungskonzept (IGEK) verankerten Entschluss zur Überarbeitung und Aktualisierung der vorbereitenden Bauleitplanung auf.

Der Flächennutzungsplan (FNP) zeigt für das gesamte Stadtgebiet anhand von flächenhaften Darstellungen sowie Symbolen, welche Nutzungen für die Stadt auf welchen Flächen vorgesehen sind (vgl. § 5 Absatz 1 BauGB). Er ist durch die Gemeinde in diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen aufzustellen und zu beschließen.

Nach vorangegangenen Eingemeindungen bis zum Jahr 2007 ist die Art der Bodennutzung auf dem heutigen Gebiet der Stadt Braunsbedra in den Grundzügen noch nicht vollständig dargestellt. Dies vorangestellt verfügt die Stadt Braunsbedra über den genehmigten Teilflächennutzungsplan Braunsbedra aus dem Jahr 2006.

Für die ehemals selbstständige Gemeinde Krumpa gibt es lediglich den Entwurf eines Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2003 ohne Rechtswirksamkeit.

Für die inhaltlichen Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Braunsbedra wurde eine Geltungsdauer von 10 – 15 Jahren angesetzt. Dieser Zeitraum ist mittlerweile unter Beachtung der Genehmigung aus dem Jahr 2006 überschritten. Zudem hat sich die Stadt mit den Beschlüssen über das Räumliche Leitbild, integriert im IGEK, im Jahr 2022 dazu bekannt, ihre Stadtentwicklung angesichts der Herausforderungen des demografischen Wandels räumlich und strategisch neu auszurichten.

Darüber hinaus besteht für die Stadt die in § 1 Absatz 4 BauGB verankerte Verpflichtung, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Hier sind die zwischenzeitlich erfolgte Aufstellung des Landesentwicklungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt 2010 und der 2020 aufgestellte Sachliche Teilplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle zur Daseinsvorsorge und Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion sowie zum großflächigen Einzelhandel von besonderer Bedeutung.

Unabhängig davon kann und muss sich Braunsbedra auch mittels eines zeitgemäßen Flächennutzungsplanes als Grundzentrum im südlichen Sachsen-Anhalt weiter behaupten. Die Industrie- und Gewerbestandorte sind noch stärker bedarfsgerecht zu prüfen, Flächenangebote für fortschrittliche Infrastrukturen zu schaffen und vor allem die touristischen Destinationen am Geiseltalsee, kulturellen Traditionen und landschaftlichen Qualitäten konsequenter zu nutzen, für mehr Identität nach innen und ein klimapolitisch nachhaltiges Image nach außen.

Angesichts des demografischen Wandels sind weiterhin Wohnungsbestände anzupassen, tragfähige Angebote für Soziales, Bildung und Kultur zu sichern und in den Ortsteilen und Ortschaften eine funktionierende Daseinsvorsorge und das Gemeinwesen zu unterstützen. Klimawandel, Energiewende und der Hochwasserschutz sind ebenfalls Themen, die eine Ergänzung und Aktualisierung des Flächennutzungsplanes fordern.

Folgende Aspekte sind deshalb im Hinblick auf die Ergänzung und Aktualisierung des Flächennutzungsplanes der Stadt Braunsbedra und im Kontext zu den im IGEK verankerten Strategien nach Handlungsfeldern insbesondere wichtig:

  • die Evaluierung ausgewiesener sowie die Sicherung und Neuentwicklung von gewerblich-industriell genutzten Gebieten,
  • die Evaluierung und bedarfsgerechte Darstellung von Wohnbauflächen,
  • die Evaluierung ausgewiesener Bauflächen und sonstiger Nutzungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Anforderungen sich verändernder Grundwasser- und Klimasituationen,
  • die Evaluierung und Ausweisung von Flächen für die Erholung und Freizeitgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Potenziale des Geiseltalsees im Bereich des Tages- und Kulturtourismus, des Fahrradtourismus und des Caravanings,
  • die Sicherung und Entwicklung der Potentiale des Landschaftsraumes sowie dessen Übergänge zu den Wohn- und Gewerbegebieten,
  • die Aufwertung von Industrie- und Gewerbeflächen im Sinne einer ortsangemessenen, wohnverträglichen Gewerbeflächenentwicklung,
  • die Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Flächen als Existenzgrundlage darauf angewiesener Betriebe und für den Erhalt und die Pflege der Kulturlandschaft,
  • die Stärkung der Energiesicherheit und Resilienz, insbesondere hinsichtlich der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energien,
  • die Weiterentwicklung der im IGEK verankerten Leitprojekte unter besonderer Berücksichtigung der grundzentralen Funktionen und im Interesse einer zeitgemäßen Nahversorgung,
  • die demografiegerechte Entwicklung von Einrichtungen der Kultur, der Freizeit und des Sports als zentrale Einflussfaktoren auf die Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Tourismusentwicklung unter Berücksichtigung aufgestellter oder in Fortschreibung befindlicher Fachpläne (z. B. Schulentwicklungsplan, Kitaplanung etc.),
  • die bedarfsgerechte Entwicklung von Pflegeeinrichtungen,
  • die Berücksichtigung aktueller Fortschreibungen bestehender Fachplanungen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur (Radwegekonzept, Nahverkehrsplan etc.),
  • die bedarfsgerechte Entwicklung von Sportangeboten und Kleingärten als Stätten der Erholung und Bestandteil des öffentlichen Grüns und
  • die Förderung des Natur- und Artenschutzes.

Damit sind umfangreiche Erfordernisse für die Ergänzung und Aktualisierung des Planwerkes gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gegeben.

Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt der bestehende Flächennutzungsplan Braunsbedra fort. Der Beschluss über die Ergänzung und Aktualisierung ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen und ein Übersichtsplan als Anlage beigefügt.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 20.06.2024 im Amtsblatt Nr. 38 der Stadt Braunsbedra. Das Amtsblatt ist bei der Stadtverwaltung Braunsbedra erhältlich und kann online unter www.braunsbedra.de eingesehen werden.

Information zur Bekanntmachung

Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung „Wendenring, Seestraße in Großkayna“ im Ortsteil Großkayna

Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra hat in öffentlicher Sitzung am 15.05.2024 die Einbeziehungssatzung „Wendenring, Seestraße in Großkayna“ im Ortsteil Großkayna, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.

Die Lage und Begrenzung des Plangebietes ist in den nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt.

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst die Flurstücke 352 tlw., 357, 434, 436, 444, 445, 446, 447 der Flur 1 in der Gemarkung Großkayna.

Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung erfolgte im Regelverfahren nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Wendenring, Seestraße in Großkayna“ der Stadt Braunsbedra gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung und Anlagen von diesem Tage an im Bauamt der Stadtverwaltung Braunsbedra, Markt 1, in 06242 Braunsbedra während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es besteht außerdem die Möglichkeit der dauerhaften Einsichtnahme der Satzungsunterlagen auf der Internetseite der Stadt Braunsbedra.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Braunsbedra unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 12.06.2024 im Amtsblatt Nr. 35 der Stadt Braunsbedra. Das Amtsblatt ist bei der Stadtverwaltung Braunsbedra erhältlich und kann online unter www.braunsbedra.de eingesehen werden.

Information zur Bekanntmachung

Anerkennung und Beschluss zum Integrierten Gemeindlichen Entwicklungskonzeptes (IGEK) der Stadt Braunsbedra

Mit Anschreiben des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd vom 08.05.2024 wurde die Anerkennung des Integrierten Gemeindlichen Entwicklungskonzeptes (IGEK) Braunsbedra bestätigt.

Das IGEK Braunsbedra wurde auf Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Braunsbedra vom 12.10.2022 zur Anerkennung eingereicht.

Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra hat in seiner Sitzung am 12.10.2022 das vorliegende Integrierte Gemeindliche Entwicklungskonzept (IGEK) als städtebauliches Konzept (informelle Planungsgrundlage) im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen.

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, in künftigen Fällen bei Anträgen und Vorhaben die Handlungsempfehlungen des IGEK für das weitere Vorgehen zu Grunde zu legen.

Das IGEK wird nach Ermessen fortgeschrieben.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung folgender Leitprojekte zu priorisieren:

-

Leitprojekt 1 (Kapitel 6.3.1) Bauliche und infrastrukturelle Entwicklung der Seenstandorte

-

Leitprojekt 2 (Kapitel 6.3.2) Initiierung einer Stadtmarketingstrategie zur besseren Verknüpfung des Geiseltalsees mit den Lebens- und Wohnqualitäten der Stadt Braunsbedra

-

Leitprojekt 3 (Kapitel 6.3.3) Aufbau einer Jugendarbeit

-

Leitprojekt 4 (Kapitel 6.3.4) Konzept Bildungsstadt

Die weiteren Handlungsempfehlungen werden von der Stadt Braunsbedra gemeinsam mit den jeweils betroffenen Akteuren und Institutionen weiterverfolgt, sowie je nach Haushaltslage vom Stadtrat beschlossen und realisiert.

Das IGEK Braunsbedra wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 12.06.2024 im Amtsblatt Nr. 35 der Stadt Braunsbedra. Das Amtsblatt ist bei der Stadtverwaltung Braunsbedra erhältlich und kann online unter www.braunsbedra.de eingesehen werden.