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Bote des Geiseltales - Heimatzeitung der Stadt Braunsbedra
Ausgabe 7/2026
Aus dem Rathaus
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Information zur Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 24 „Geflügelhaltung auf dem Gelände der ehemaligen SAZA“ der Stadt Braunsbedra

Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra hat in der Sitzung am 25.02.2026 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 „Geflügelhaltung auf dem Gelände der ehemaligen SAZA“ in der Fassung vom Dezember 2025 beschlossen. Die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Der Satzungsbeschluss der Stadt Braunsbedra über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 „Geflügelhaltung auf dem Gelände der ehemaligen SAZA“ der Stadt Braunsbedra wird hiermit bekanntgemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Braunsbedra mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 24 „Geflügelhaltung auf dem Gelände der ehemaligen SAZA“ der Stadt Braunsbedra wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Braunsbedra, Markt 1, 06242 Braunsbedra, Bauamt, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage der Stadt Braunsbedra unter der Adresse: https://www.braunsbedra.de/de/bebauungsplanung.html einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 24 „Geflügelhaltung auf dem Gelände der ehemaligen SAZA“ der Stadt Braunsbedra Auskunft erteilt.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  1. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Braunsbedra unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Des Weiteren wird auf § 8 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen, wonach eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 03.06.2026 im Amtsblatt Nr. 38 der Stadt Brauns-bedra. Das Amtsblatt ist bei der Stadtverwaltung Braunsbedra erhältlich und kann online unter www.braunsbedra.de eingesehen werden.

 

 

Anlage 1

Übersichtskarte

auf der Grundlage der topograhischen Karte DTK 25 aus dem digitalen Basisdatenlandschaftsmodell des amtlichen topographischen Informationssystems (ATKiS-Basis-DLM 26) des Amtes für Landesvermessung und Geobassisinformation Sachsen-Anhalt, 2023