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Bote des Geiseltales - Heimatzeitung der Stadt Braunsbedra
Ausgabe 7/2026
Aus dem Rathaus
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Information zur Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 25 „Baumarkt Am Stadion“

 

 

Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra hat in öffentlicher Sitzung am 28.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanes Nr. 25 „Baumarkt Am Stadion“ nach § 13a BauGB in der Fassung vom März 2026 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Anlagen wurde gebilligt.

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 25 „Baumarkt Am Stadion“ in Kraft.

 

Die Satzung mit den Textlichen Festsetzungen, Begründung und sämtlichen Anlagen im Bauamt der Stadt Braunsbedra, Markt 1, 06242 Braunsbedra während der öffentlichen Sprechzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

 

Darüber hinaus kann die Satzung bestehend aus der Planzeichnung und den Textlichen Festsetzungen einschließlich Begründung nebst Anlagen auf der Internetseite der Stadt Braunsbedra eingesehen werden unter:

 

www.Braunsbedra.de

" Wirtschaft & Bauen

" Stadtplanung

" Bebauungsplanung

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Braunsbedra geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

 

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 03.06.2026 im Amtsblatt Nr. 38 der Stadt Brauns-bedra. Das Amtsblatt ist bei der Stadtverwaltung Braunsbedra erhältlich und kann online unter www.braunsbedra.de eingesehen werden.