Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2 b, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2025 (GVBI. LSA S. 834), § 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBI. LSA S. 712) und § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Lan-des Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 46), zuletzt geändert durch §§ 15, 18, 22a und 23a des Gesetzes vom 01.10.2025 (GVBI. LSA S. 730) sowie § 37 der derzeit gültigen Friedhofssatzung der Stadt Braunsbedra hat der Stadtrat der Stadt Braunsbedra in seiner Sitzung vom 01.07.2026 folgende Änderungssatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Braunsbedra (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
I.
Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Braunsbedra (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.01.2023 wird wie folgt geändert:
Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
Benutzung der Halle für eine Trauerfeier 295,33 EUR
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Bei der Bestattung der Leiche einer Person ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ab |
| 1. | in einem Erdbestattungsreihengrab 699,51 EUR |
| 2. | in einem Erdbestattungswahlgrab 699,51 EUR |
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| b) | bei einer Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht |
| 1. | in einem Erdbestattungsreihengrab 291,46 EUR |
| 2. | in einem Erdbestattungswahlgrab 291,46 EUR |
Für die Beisetzung bzw. Umbettung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Beisetzung einer Urne 315,04 EUR |
| b) | Umbettung einer Urne 315,04 EUR |
Für die Zuweisung von Reihengräbern werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Zuweisung eines Urnenreihengrabes 811,85 EUR |
| b) | Zuweisung eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 292,27 EUR |
| c) | Zuweisung eines Erdreihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 1.039,17 EUR |
Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 1.116,30 EUR |
| b) | Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.116,30 EUR |
| c) | Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab einstellig 1.428,86 EUR |
| d) | Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab zweistellig 2.500,51 EUR |
| e) | Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab pro Verlängerungsjahr 44,65 EUR |
| f) | Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab einstellig pro Verlängerungsjahr 57,15 EUR |
| g) | Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab zweistellig pro Verlängerungsjahr 100,02 EUR |
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | für die Beräumung eines Urnengrabes 300,00 EUR |
| b) | für die Beräumung eines Erdgrabes einstellig 300,00 EUR |
| c) | für die Beräumung eines Erdgrabes zweistellig 300,00 EUR |
Weitere Gebühren werden je nach Inanspruchnahme einer oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Leistungen erhoben:
| a) | Grabmalgenehmigung eines liegenden Grabmals 28,00 EUR |
| b) | Grabmalgenehmigung eines stehenden Grabmals 42,00 EUR |
| c) | 2-Jahres-Zulassung für einen Gewerbetreibenden 140,00 EUR |
| g) | zusätzliche Leistungen über Stundenabrechnung für Friedhofsarbeiter 50,00 EUR/h |
| h) | zusätzliche Leistungen über Stundenabrechnung für Verwaltung 60,00 EUR/h |
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Braunsbedra, den 31.07.2026