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Bote des Geiseltales - Heimatzeitung der Stadt Braunsbedra
Ausgabe 8/2026
Aus dem Rathaus
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Bekanntmachung - Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Braunsbedra

 

 

 

 

Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2 b, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2025 (GVBI. LSA S. 834), § 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBI. LSA S. 712) und § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Lan-des Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 46), zuletzt geändert durch §§ 15, 18, 22a und 23a des Gesetzes vom 01.10.2025 (GVBI. LSA S. 730) sowie § 37 der derzeit gültigen Friedhofssatzung der Stadt Braunsbedra hat der Stadtrat der Stadt Braunsbedra in seiner Sitzung vom 01.07.2026 folgende Änderungssatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Braunsbedra (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

 

I.

Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Braunsbedra (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.01.2023 wird wie folgt geändert:

 

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

 

Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

Benutzung der Halle für eine Trauerfeier 295,33 EUR

 

§ 6

Bestattungsgebühren für Erdbestattungen

 

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

 

a)

Bei der Bestattung der Leiche einer Person ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ab

1.

in einem Erdbestattungsreihengrab  699,51 EUR 

2.

in einem Erdbestattungswahlgrab  699,51 EUR

 

 

b)

bei einer Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht

1.

in einem Erdbestattungsreihengrab  291,46 EUR

2.

in einem Erdbestattungswahlgrab  291,46 EUR

 

§ 7

Beisetzungs- und Umbettungsgebühren

 

Für die Beisetzung bzw. Umbettung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Beisetzung einer Urne 315,04 EUR

b)

Umbettung einer Urne 315,04 EUR

§ 8

Zuweisung von Reihengrabstätten

 

Für die Zuweisung von Reihengräbern werden folgende Gebühren erhoben: 

a)

Zuweisung eines Urnenreihengrabes 811,85 EUR

b)

Zuweisung eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 292,27 EUR

c)

Zuweisung eines Erdreihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 1.039,17 EUR

 

§ 9

Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

 

Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:

 

a)

Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 1.116,30 EUR 

b)

Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.116,30 EUR

c)

Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab einstellig 1.428,86 EUR

d)

Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab zweistellig 2.500,51 EUR

e)

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab pro Verlängerungsjahr 44,65 EUR

f)

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab einstellig pro Verlängerungsjahr 57,15 EUR

g)

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab zweistellig pro Verlängerungsjahr 100,02 EUR

 

§ 10

Gebühren für Grabberäumung

 

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für die Beräumung eines Urnengrabes 300,00 EUR

b)

für die Beräumung eines Erdgrabes einstellig 300,00 EUR

c)

für die Beräumung eines Erdgrabes zweistellig 300,00 EUR

§ 11

Sonstige Gebühren

 

Weitere Gebühren werden je nach Inanspruchnahme einer oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Leistungen erhoben:

 

a)

Grabmalgenehmigung eines liegenden Grabmals 28,00 EUR

b)

Grabmalgenehmigung eines stehenden Grabmals 42,00 EUR

c)

2-Jahres-Zulassung für einen Gewerbetreibenden 140,00 EUR

g)

zusätzliche Leistungen über Stundenabrechnung für Friedhofsarbeiter 50,00 EUR/h

h)

zusätzliche Leistungen über Stundenabrechnung für Verwaltung 60,00 EUR/h

 

II. Schlussvorschriften

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Braunsbedra, den 31.07.2026

 

Schmitz
Bürgermeister - Siegel -