Gemäß § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) hat die Stadt Braunsbedra die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 14.06.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Braunsbedra voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
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| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 19.725.700 Euro |
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| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 19.859.700 Euro |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
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| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 17.544.800 Euro |
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| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 17.017.700 Euro |
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| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 3.862.700 Euro |
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| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 4.216.300 Euro |
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| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
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| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| festgesetzt. | |||
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 33.361.000 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 2.500.000 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A: | 340 v. H. |
| Grundsteuer B: | 400 v. H. |
| Gewerbesteuer: | 370 v. H. |
| 1. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuweisungen von Bund, Land und Dritten bleiben die dazugehörigen Aufwands- bzw. Auszahlungsansätze und die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zum Erhalt des jeweiligen Zuwendungsbescheides gesperrt. |
| 2. | Die Aufwendungen, die zu einem Teilbudget gehören, sind gegenseitig deckungsfähig. Ausgenommen sind die Verfügungsmittel des Bürgermeisters. |
| 3. | Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten, die zu einem Teilbudget gehören, sind nicht deckungsfähig. |
| 4. | Mindererträge/Mindereinzahlungen führen entsprechend zu Minderaufwendungen / Minderauszahlungen im Teilbudget. |
| 5. | Mehrerträge in den einzelnen Teilbudgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Teilbudgets. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen zugunsten der Auszahlungsermächtigungen. |
| 6.1 | Der Erlass einer Nachtragssatzung im Sinne des § 103 Abs.2 Nr.1 KVG LSA wird erforderlich, wenn der zu erwartende Fehlbetrag 5 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des Ergebnisplanes übersteigt und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. |
| 6.2 | Als erheblich sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v. H. der Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. |
| 6.3 | Als geringfügig im Sinne des § 103 Abs.3 Nr.1 KVG LSA gelten Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, die nicht mehr als 150.000 EUR je Einzelmaßnahme betragen. |
Braunsbedra, den 05.09.2023
Steffen Schmitz
Bürgermeister — (Siegel)
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom
11.09.2023 bis 20.09.2023
zu den Dienstzeiten
| Montag | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
| Dienstag | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Mittwoch | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
| Donnerstag | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
| Freitag | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
in der Stadtverwaltung Braunsbedra, Markt 1, Zimmer 224 öffentlich aus.
Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Nach § 146 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses über die Haushaltssatzung bestätigt.
Braunsbedra, den 05.09.2023
Steffen Schmitz
Bürgermeister — (Siegel)