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Bote des Geiseltales - Heimatzeitung der Stadt Braunsbedra
Ausgabe 9/2023
Aus dem Rathaus
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Information zur Bekanntmachung

Lage des Plangebietes

Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 17 „Solarpark Frankleben“

Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra hat am 22. März 2023 den Bebauungsplan Nr. 17 „Solarpark Frankleben“ in der Fassung vom Januar 2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen (Beschluss-Nr. SR 454/2023). Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt.

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 17 liegt im Osten des Stadtgebietes von Braunsbedra zwischen dem Runstedter See im Westen und der Autobahn BAB 38 im Osten. Nördlich grenzen an das Plangebiet mit den Standorten der MUEG (Mitteldeutsche Umwelt- und Entsorgung GmbH) und der Entsorgungsgesellschaft Saalekreis mbH gewerblich genutzte Flächen an. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Frankleben nur das Flurstück 85, Flur 10 mit einer Größe von ca. 10,4 ha.

Zur Sicherung des naturschutzfachlichen Ausgleichs gehört zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans außerdem das Flurstück 210/30 in der Flur 1 der Gemarkung Frankleben mit einer Größe von 4,8 ha. Dieses Flurstück befindet sich östlich des Geiseltalsees südlich der Geisel.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Braunsbedra geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:

„Ist eine Satzung gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.“

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 29.08.2023 im Amtsblatt Nr. 48 der Stadt Braunsbedra. Das Amtsblatt ist bei der Stadtverwaltung Braunsbedra erhältlich und kann online unter www.braunsbedra.de eingesehen werden.