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Burger Spreewald Zeitung - Amtsblatt für das Amt Burg (Spreewald)
Ausgabe 14/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die mobile Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) (FäkGS – Fäkaliengebührensatzung)

Auf der Grundlage der §§ 2, 3, und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), der §§ 3, 10 und 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.77), der §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (BbgKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8] S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) sowie § 5 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) in ihrer Sitzung am 17.12.2025 mit Beschluss Drucksachen-Nr.: 08/25 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die mobile Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) (FäkGS – Fäkaliengebührensatzung) vom 19. März 2024 [Amtsblatt für das Amt Burg (Spreewald), Ausgabe 04/2024 vom 03. April 2024] in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die mobile Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) (FäkGS – Fäkaliengebührensatzung) vom 19. November 2024 [Amtsblatt für das Amt Burg (Spreewald), Ausgabe 13/2024 vom 11. Dezember 2024] wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Für die Inanspruchnahme und zur teilweisen Deckung der Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtungen zur dezentralen (nicht leitungsgebundenen) Schmutzwasserentsorgung wird eine Entsorgungsgebühr in Form einer Grund- und einer Mengengebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche dezentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.“

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Mengengebühr für die Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die den öffentlichen Einrichtungen zur dezentralen Schmutzwasserentsorgung von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist 1 Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.

Für das Einsammeln, die Abfuhr, die Behandlung und die Beseitigung des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben wird eine Mengengebühr von 7,27 €/m³ erhoben. Dies gilt nicht für abflusslose Sammelgruben in Kleingärten und in Parzellen von Kleingartenanlagen. Für die Entsorgung des Schmutzwassers aus den dortigen abflusslosen Sammelgruben wird eine Mengengebühr von 12,73 €/m³ erhoben.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Grundgebühr

für die Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben

(1) Als Maßstab für die Berechnung der Grundgebühr dient die Größe des auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Wasserzählers (Hauptzählers). Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Hauptzähler, wird die Grundgebühr aus der Summe der für die einzelnen Hauptzähler zu berechnenden Grundgebühren ermittelt.

(2) Ist ein Wasserzähler (Hauptzähler) nicht vorhanden, bestimmt der TAZ Burg (Spreewald) unter Berücksichtigung von Grundstücken gleicher Art und Nutzung die Größe des Wasserzählers. Dabei wird für einen Einfamilienhaushalt oder einen Bungalow ein Wasserzähler mit der Zählernennleistung Qn 2,5 (alt) bzw. Q3 = 4 (neu) angenommen. Für gewerblich genutzte Grundstücke wird die Zählergröße nach der Art des Gewerbes, dem Wasserverbrauch vergleichbarer Grundstücke und der typischerweise verwendeten Zählergröße bestimmt.

(3) Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Dauerdurchfluss des jeweiligen Zählers wie folgt:

Zählergröße neu (MID)

Zählergröße alt (EWG)

Grundgebühr €/Monat

bis Q3=4

bis Qn 2,5

8,65

Q3=10

Qn 6

20,75

Q3=16

Qn 10

34,59

Q3=25

Qn 15

51,88

Q3=63

Qn 40

138,35

4. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Liegt eine Saugleitung mit Anschlussstutzen zum Entleeren der abflusslosen Sammelgrube nicht direkt an der Grundstücksgrenze an und müssen deshalb Schlauchmehrlängen für die Entleerung ausgelegt werden, ist zu der Mengengebühr nach § 3 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich eine Gebühr von 3,89 € je angefangenem Meter Schlauchlänge über 15 Metern zu zahlen.“

5. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Entsprechen Grundstücke nicht den Voraussetzungen für die Erreichbarkeit und Befahrbarkeit nach § 7 Abs. 5 der Fäkaliensatzung des TAZ Burg (Spreewald) und müssen deshalb kleinere Entsorgungsfahrzeuge eingesetzt werden, ist zu der Mengengebühr nach § 3 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich eine Gebühr von 131,99 € je Einsatz zu zahlen.“

6. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

„Für Entsorgungsleistungen, die im Auftrag des Gebührenpflichtigen innerhalb der nachfolgenden Zeiten erbracht werden müssen, wird zusätzlich zu den Mengengebühren ein Zuschlag in Höhe von 263,98 € je Einsatz erhoben:

montags bis freitags vor 06:00 Uhr und nach 20:00 Uhr,

sonnabends, sonn- und feiertags von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.“

7. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

„Für Entsorgungsleistungen, die im Auftrag des Gebührenpflichtigen mit einer Terminvereinbarungsfrist von weniger als sieben Tagen montags bis freitags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr erbracht werden, wird zusätzlich zu den Mengengebühren ein Zuschlag von 188,56 € je Einsatz erhoben.“

8. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Mengengebühr für die Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen wird nach der Menge des Fäkalschlamms bemessen, die den öffentlichen Einrichtungen zur dezentralen Schmutzwasserentsorgung von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird.

(2) Als in die öffentlichen Einrichtungen zur dezentralen Schmutzwasserentsorgung gelangte Menge an Fäkalschlamm gilt die tatsächlich abgefahrene und durch die Entsorgungsnachweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens ermittelte Abfuhrmenge des der Kleinkläranlage entnommenen Fäkalschlamms. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist 0,5 Kubikmeter (m³) Fäkalschlamm. Für das Einsammeln, die Abfuhr, die Behandlung und die Beseitigung des nicht separierten Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen wird eine Mengengebühr von 13,15 €/m³ erhoben.

(3) § 4 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.“

9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Grundgebühr

für die Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen

(1) Als Maßstab für die Berechnung der Grundgebühr dient die Größe des auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Wasserzählers (Hauptzählers). Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Hauptzähler, wird die Grundgebühr aus der Summe der für die einzelnen Hauptzähler zu berechnenden Grundgebühren ermittelt.

(2) Ist ein Wasserzähler (Hauptzähler) nicht vorhanden, bestimmt der TAZ Burg (Spreewald) unter Berücksichtigung von Grundstücken gleicher Art und Nutzung die Größe des Wasserzählers. Dabei wird für einen Einfamilienhaushalt oder einen Bungalow ein Wasserzähler mit der Zählernennleistung Qn 2,5 (alt) bzw. Q3 = 4 (neu) angenommen. Für gewerblich genutzte Grundstücke wird die Zählergröße nach der Art des Gewerbes, dem Wasserverbrauch vergleichbarer Grundstücke und der typischerweise verwendeten Zählergröße bestimmt.

(3) Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Dauerdurchfluss des jeweiligen Zählers wie folgt:

Zählergröße neu (MID)

Zählergröße alt (EWG)

Grundgebühr €/Monat

bis Q3=4

bis Qn 2,5

0,50

Q3=10

Qn 6

1,19

Q3=16

Qn 10

1,99

Q3=25

Qn 15

2,98

Q3=63

Qn 40

7,96

10. § 6 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage.

Die Gebührenpflicht für die Mengengebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser oder Fäkalschlamm in die öffentliche dezentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage.

Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht, mit der Einleitung von Schmutzwasser in die betriebsbereite abflusslose Sammelgrube oder von Fäkalschlamm in die betriebsbereite Kleinkläranlage.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Burg (Spreewald), den 18.12.2025

gez. Tobias Hentschel
Verbandsvorsteher

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die mobile Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen des TAZ Burg (Spreewald) – Fäkaliengebührensatzung (FäkGS) – wird im Amtsblatt für das Amt Burg (Spreewald), Jahrgang 34, Ausgabe 13/2025 vom 30.12.2025 öffentlich bekannt gemacht.

Burg (Spreewald), den 18.12.2025

gez. Tobias Hentschel
Verbandsvorsteher