Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), der §§ 3, 10 und 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.77), der §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (BbgKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8] S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), sowie § 5 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) in ihrer Sitzung am 17.12.2025 mit Beschluss-Drucks.-Nr.: 07/25 die folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) (SwGS – Schmutzwassergebührensatzung) vom 19. März 2024 [Amtsblatt für das Amt Burg (Spreewald), Ausgabe 04/2024 vom 03. April 2024] in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) (SwGS – Schmutzwassergebührensatzung) vom 19. November 2024 [Amtsblatt für das Amt Burg (Spreewald), Ausgabe 13/2024 vom 11. Dezember 2024] wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Für die Inanspruchnahme und zur teilweisen Deckung der Vorhaltekosten der öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage wird eine Benutzungsgebühr in Form einer Grund- und einer Mengengebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.“
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Mengengebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist 1 Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Die Mengengebühr wird pro eingeleitetem Kubikmeter Schmutzwasser erhoben; sie beträgt 3,24 €/m³.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Grundgebühr
(1) Als Maßstab für die Berechnung der Grundgebühr dient die Größe des auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Wasserzählers (Hauptzählers). Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Hauptzähler, wird die Grundgebühr aus der Summe der für die einzelnen Hauptzähler zu berechnenden Grundgebühren ermittelt.
(2) Ist ein Wasserzähler (Hauptzähler) nicht vorhanden, bestimmt der TAZ Burg (Spreewald) unter Berücksichtigung von Grundstücken gleicher Art und Nutzung die Größe des Wasserzählers. Dabei wird für einen Einfamilienhaushalt oder einen Bungalow ein Wasserzähler mit der Zählernennleistung Qn 2,5 (alt) bzw. Q3 = 4 (neu) angenommen. Für gewerblich genutzte Grundstücke wird die Zählergröße nach der Art des Gewerbes, dem Wasserverbrauch vergleichbarer Grundstücke und der typischerweise verwendeten Zählergröße bestimmt.
(3) Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Dauerdurchfluss des jeweiligen Zählers wie folgt:
| Zählergröße neu (MID) | Zählergröße alt (EWG) | Grundgebühr €/Monat |
| bis Q3=4 | bis Qn 2,5 | 9,75 |
| Q3=10 | Qn 6 | 23,40 |
| Q3=16 | Qn 10 | 39,01 |
| Q3=25 | Qn 15 | 58,51 |
| Q3=63 | Qn 40 | 156,02 |
“
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage.
Die Gebührenpflicht für die Mengengebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutz- oder sonstigem Wasser in die öffentliche zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage.
Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist oder der öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird.“
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Burg (Spreewald), den 18.12.2025
Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des TAZ Burg (Spreewald) – Schmutzwassergebührensatzung (SwGS) – wird im Amtsblatt für das Amt Burg (Spreewald), Jahrgang 34, Ausgabe 13/2025 vom 30.12.2025 öffentlich bekannt gemacht.
Burg (Spreewald), den 18.12.2025