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Burger Spreewald Zeitung - Amtsblatt für das Amt Burg (Spreewald)
Ausgabe 3/2025
Aktuelles
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Parken auf dem Grünstreifen: Wann ahndet das Ordnungsamt Vergehen?

Das zerfahrene Bankett zeigt deutlich, dass hier nach aktueller Rechtslage ordnungswidrig geparkt wurde.

Aus gegebenen Anlass und aufgrund einer Vielzahl von Nachfragen zum Thema „Parken auf dem Grünsteifen“ möchte die Ordnungsverwaltung die Gelegenheit nutzen, um zum Thema aufzuklären und Ihre Fragen zu beantworten.

Im § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) heißt es:

„Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“

Des Weiteren ist das Parken unzulässig in den Fällen des § 12 Abs. 3 StVO, beispielsweise „vor Grundstücksein- und Ausfahrten sowie auf schmalen Fahrbahnen und diesen gegenüber…“

Bei einem Grünstreifen handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Bestandteil der Fahrbahn und auch nicht um einen entlang der Fahrbahn angelegten und ausreichend befestigten Parkstreifen.

Das Parken auf dem Grünstreifen ist untersagt, weil dieser u. a. für die Versickerung von Regenwasser dient, welches von den Straßen abläuft, teils aber auch illegal von Anliegern abgeleitet wird. Dadurch verhindert der Grünstreifen, dass das Regenwasser auf die Grundstücke der Anlieger übertritt und diese „überschwemmt“.

Durch das wiederholte Befahren des Grünstreifens sowie durch das Rangieren und Parken auf diesen Flächen verdichtet sich der Boden. Der Bewuchs und das leichte Gefälle des Grünstreifens können dadurch zerstört werden.

An einigen Stellen des Amtsgebietes sind die Grünstreifen bereits verdichtet und nicht mehr intakt. Dazu zählen hauptsächlich die Angerbereiche, aber auch Grünstreifen entlang schmaler Straßen sind betroffen.

Das Parken ist erlaubt, entlang der rechten Fahrbahn einer Straße, wenn keine einschränkenden Verkehrszeichen vorhanden sind und eine Restfahrbahnbreite von 3,05 Meter gegeben ist. In Kurvenbereichen ist das Parken untersagt.

In Hinblick auf die Frage, warum das Ordnungsamt des Amtes Burg (Spreewald) erst seit einiger Zeit Verstöße des Grünstreifenparkens nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ahndet, darf mitgeteilt werden, dass der Tatbestand des „Grünflächenparkens“ nach § 12 StVO erst zum 01.09.2023 neu eingeführt wurde (vgl. hier Anlage 1a zum Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) 15. Auflage; (gültig ab: 01.09.2023).

Vor allem Straßen mit sogenannten „Angerbereichen“ rücken in den Fokus. Um möglicherweise nicht im Bereich des Grünstreifens zu parken und somit einer Ahndung zu entgehen, sollte auch nicht ein tieferes Parken im Anger in Betracht gezogen werden. Grundsätzlich würde hier das Ortsrecht des Amtes Burg (Spreewald) greifen. Da vielfach die Anlieger die Anger jedoch gestalten und pflegen, beabsichtigen wir hier Regelungen im Einvernehmen zu finden.

Sollten Sie bzgl. des Parkens auf dem Grünstreifen noch weitergehende Rückfragen haben, können Sie der Ordnungsverwaltung gerne eine Mail schreiben, oder die Außendienstmitarbeiter vor Ort ansprechen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Die Kontaktdaten der Ordnungsverwaltung finden Sie auf der Homepage des Amtes Burg (Spreewald).