Eine der wichtigsten Vorüberlegungen ist der Ort, an dem der Zaun errichtet werden soll. Grundsätzlich wird dabei nach Außenbereich, Innenbereich und Bebauungsplangebiet unterschieden. Welcher der Bereiche auf Sie zutrifft, kann Ihnen die Bauverwaltung sagen.
Unter bestimmten Umständen kann im Innen- oder Außenbereich auf eine Baugenehmigung verzichtet werden. Welche das sind, steht in der aktuellen Fassung der Brandenburgischen Bauordnung unter § 61 Abs. 1 Nr. 7. Für alle nicht in diesem Absatz erwähnten Zaunanlagen ist immer eine Baugenehmigung durch das Bauordnungsamt des Landkreises Spree-Neiße in Forst einzuholen.
Im Außenbereich ist zudem aufgrund der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises zwingend erforderlich. Da der planerische Grundsatz der Schonung des Außenbereichs besagt, dass der Außenbereich von Bebauung freizuhalten ist und aufgrund der Vielzahl an Schutzgebieten im Amtsgebiet, ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde dabei auch keine reine Formsache. So ist eine dauerhafte und/oder großflächige Einfriedung des eigenen Grundstücks im Außenbereich so gut wie ausgeschlossen.
Zudem gelten mitunter gesonderte Bauvorschriften. So gelten im Bereich von Bebauungsplänen zusätzlich die Anforderungen, die sich aus den Festsetzungen dieser Pläne ergeben. Diese können sich von Bebauungsplan zu Bebauungsplan sehr stark unterscheiden. Daher ist es zu empfehlen, sich vorab in der Bauverwaltung zum eigenen Vorhaben zu informieren.
Einen Sonderfall stellt die Streusiedlung der Gemeinde Burg (Spreewald)/Bórkowy (Błota) dar. Hier besteht eine Gestaltungs- sowie eine Erhaltungssatzung, die besondere Anforderungen an das zu verwendende Material und auch an die Bauform stellen. Die großflächige Einfriedung der Grundstücke wird durch die Satzungen bereits ausgeschlossen. Dies gilt auch für die verdichteten Bereiche entlang der Waldschlößchenstraße und im Umfeld der Koloniekreuzung.
Übrigens bestehen auch für den Bereich von Burg Dorf und für Dissen/Dešno Gestaltungssatzungen mit Vorgaben zu Zaunanlagen, wenngleich die Anforderungen nicht so umfangreich sind.
Einen weiteren Sonderfall stellen alte Zaunanlagen dar, die bereits zur Zeit der DDR (bis 1985) errichtet wurden. Für diese besteht im Regelfall, auch wenn sie ohne gültige Baugenehmigung errichtet wurden, ein Bestandsschutz. Dieser entfällt allerdings, sobald diese Einfriedungen entfernt oder auch nur geändert werden. In diesem Fall greift automatisch das aktuelle Baurecht.
Natürlich ist auch der Vorgang des Einzäunens zwischen zwei benachbarten Grundstücken selbst geregelt. Dafür gibt es in Brandenburg das Nachbarschaftsgesetz. Hier ist z. B. geregelt, wann der Nachbar über Arbeiten am Zaun zu informieren oder unter welchen Umständen das Einverständnis des Nachbarn für eine Zaunanlage einzuholen ist. Aber auch unter welchen Bedingungen und in welcher Form eine Einfriedung von einem Nachbarn gefordert werden kann.