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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 1/2026
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung, der SS 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) in der jeweils gültigen Fassung und von § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten nach § 18 Abs. 1 SächsStrG zuständigen Straßenbaubehörde und der Rechtsaufsichtbehörde in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2025 die nachfolgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2

Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht

§ 3

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

§ 4

Erlaubnisantrag

§ 5

Erlaubniserteilung

§ 6

Erlaubnisversagung

§ 7

Pflichten des Erlaubnisnehmers

§ 8

Haftung und Sicherheiten

§ 9

Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Ausnahmen

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 11

Erhebung von Gebühren und Kostenersatz

§ 12

Gebührenschuldner

§ 13

Gebührenberechnung

§ 14

Gebührenerstattung

§ 15

Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren

§ 15 a

Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

§ 16

Billigkeitsmaßnahmen und sonstige Kosten

§ 17

Übergangsregelung

§ 18

Inkrafttreten

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel (nachfolgend „Stadt“ genannt) und die Gebührenerhebung für die Sondernutzung.

(2) Zu den öffentlichen Straßen nach Abs. 1 gehören die in § 1 Abs. 4 FStrG sowie in § 2 Abs. 2 SächsStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, des Luftraumes über der Straße, das Zubehör und die Nebenanlagen.

§ 2

Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht

(1) Die Benutzung der im § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Stadt. Sofern die Stadt nicht selbst Baulastträger der zur Nutzung vorgesehenen Fläche ist, muss sie vor der Erteilung der Erlaubnis die Zustimmung der betreffenden Straßenbaubehörde einholen. Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Wird eine Straße durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise genutzt, so ist jede Benutzungsart für sich erlaubnispflichtig.

(2) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.

(3) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt

(§ 23 Abs. 1 SächsStrG und § 8 Abs. 10 FStrG)

§ 3

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

(1) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind insbesondere:

1.

das Aufstellen von Stühlen und Tischen vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zweck des Verkaufs von Waren oder Speisen;

2.

in den Straßenraum mehr als nur geringfügig hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Verblendmauern;

3.

das Aufstellen von Bauwagen, Bauzäunen, Schuttrutschen, Gerüsten, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt oder sonstigen Gegenständen;

4.

das Aufstellen von Verkehrsspiegeln für Grundstücksausfahrten,

5.

die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten mit mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten);

6.

das Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder Ständen aus sowie die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungsmittel zu Werbezecken umhertragen;

7.

das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Vermietung oder des Verkaufs;

8.

das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeaufschrift ohne Zugfahrzeug,

9.

das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen,

10.

das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern;

11.

das Aufstellen von Gefäßen und Containern zur Aufnahme von Hausmüll, Wertstoffen, Sperrmüll oder Bauschutt,

12.

das Aufgraben des Straßenkörpers (keine Sondernutzung bei Kreis-, Staats- und Bundesstraßen),

13.

die gegenständliche Inanspruchnahme des Luftraums bis zu einer Höhe von 5 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche;

14.

ambulanter Handel, wie z.B. das Aufstellen von Imbissständen und ähnliche Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von mitgeführten Waren, Speisen und Leistungen, einschließlich dekorativen oder angrenzendem Zubehör, das Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden);

15.

das Aufhängen von Plakaten, Werbeschildern, Werbebannern oder von Überspannern und

16.

die Werbung für politische Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen soweit sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen durchgeführt wird;

(2) Die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage gelten gemäß § 22 Abs. 1 SächsStrG und S 8a Abs. 1 FStrG als Sondernutzung.

§ 4

Erlaubnisantrag

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich, innerhalb einer angemessenen Frist spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung, mit Angabe von Name, Anschrift Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung und Unterschrift des Antragstellers bei der Stadt, Sebastian-Kneipp-Straße 10, 01816 Bad Gottleuba-Berggießhübel zu stellen. Durch die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel können Erläuterungen durch Zeichnungen (Lageskizze), textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden.

(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder der Gefahren einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen werden.

(3) Jede Sondernutzung ist zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken.

(4) Anträge über den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen oder Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Sondernutzung sind zeitgleich beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Amt für Verkehrswesen, als Straßenverkehrsbehörde bzw. bei Gemeindestraßen dem Ordnungswesen der Stadt zu stellen.

§ 5

Erlaubniserteilung

(1) Die Erteilung einer Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Sie wird schriftlich nur auf Zeit oder Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

(2) Der Widerruf einer erteilten Erlaubnis kann erfolgen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert oder die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(3) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.

(4) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Weder eine Überlassung an Dritte, noch die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist gestattet.

(5) Bei einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer im Fall des Widerrufes keine Ersatzansprüche gegen die Stadt. Dies gilt auch bei Rücknahme oder Widerruf der Sondernutzungserlaubnis wegen Sperrung, Änderung oder Einziehung des öffentlichen Verkehrsraumes.

§ 6

Erlaubnisversagung

(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Das Anbringen von Werbeanlagen oder anderen baulichen Anlagen an Straßenbäumen, in Buswartehallen, Verkehrszeichenträger, Verkehrsleiteinrichtungen, Brücken oder Stützmauern sowie deren Geländern von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen wird nicht zugestimmt.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes, oder anderer rechtlich geschützter Interessen, der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.

der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;

2.

die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;

3.

die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;

4.

zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können oder eine Beeinträchtigung vorhandener, ortsgebundener gewerblicher Nutzungen zu befürchten ist.

(4) Die Sondernutzungserlaubnis kann auch versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Erlaubnis nach § 4 beantragt hat, Gebührenschuldner für zurückliegende und beendete Sondernutzungen ist oder den Nachweis über die erfolgte Einzahlung eines Verwaltungskostenvorschusses nicht innerhalb eines Monates nach Antragstellung vorweist.

§ 7

Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(2) Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten. Soweit Arbeiten an der Straße erforderlich sind, sind diese so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Erlischt die Erlaubnis, so haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen, die beanspruchten Flächen sind gegebenenfalls zu reinigen.

§ 8

Haftung und Sicherheiten

(1) Der Sondernutzer haftet der Stadt für Schaden, die durch die Sondernutzung entstehen. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese aus der Sondernutzung gegen die Stadt richten. Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Mehrere Sondernutzer haften als Gesamtschuldner für Schaden, die der Stadt aus der Sondernutzung entstehen.

(3) Der Sondernutzer hat der Stadt alle durch die Sondernutzung zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(4) Die Stadt haftet dem Sondernutzer nicht für Schaden an den Sondernutzungsanlagen und -einrichtungen, es sei denn, ihr oder ihren Beschäftigten fallt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(5) Der Sondernutzer hat keinen Ersatzanspruch gegenüber der Stadt bei Widerruf der Zustimmung oder bei einer Änderung der tatsachlichen Beschaffenheit oder de rechtlichen Eigenschaften der öffentlichen Straßen (z.B. Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung).

(6) Der Sondernutzer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Sondernutzer die Flache verkehrssicher zu schließen und der Stadt die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Stadt gefertigt. Der Sondernutzer haftet gegenüber dem Träger der Straßenbaulast hinsichtlich verdeckter Mangel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, soweit nicht andere Vertrage (z.B. Konzessionsvertrage) eine andere Regelung vorsehen.

(7) Die Stadt kann den Sondernutzer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die Stadt kann die Hinterlegung einer Sicherheit zugunsten des Straßenbaulastträgers fordern. Der Stadt zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigt.

§ 9

Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Ausnahmen

(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:

1.

bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerschächte, Roste, Einwurfvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als 0,5 m in einen Gehweg oder 0,75 m in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen;

2.

die Ausschmückung von Straßen - und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums und für kirchliche Prozessionen

3.

die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der An- bzw. Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden;

4.

das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung, jedoch nur einen Tag vor und einen Tag nach der Entleerung;

5.

behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.

(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.

(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 SächsStrG bezeichneten Tatbestände erfüllt, also insbesondere

1.

entgegen gesetzlichen Vorschriften eine Straße ohne Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus benutzt;

2.

einer erteilten vollziehbaren Auflage für die Erlaubnis nicht nachkommt;

3.

eine Anlage nicht vorschriftsmäßig errichtet, erhält oder ändert;

4.

Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 500,00 € in bestimmten Fällen sogar mit bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 11

Erhebung von Gebühren und Kostenersatz

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne des § 2 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnisses erhoben. Soweit einzelne Lieferungen oder sonstige Leistungen dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, ist die anfallende Steuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zusätzlich zu entrichten. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt die im Rahmen der Sondernutzung errichteten oder unterhaltenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

§ 12 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

1.

der Antragsteller,

2.

der Erlaubnisnehmer und

3.

derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.

(2) Bei einer Mehrheit von Gebührenschuldnern haftet jeder als Gesamtschuldner.

§ 13

Gebührenberechnung

(1) Die Gebühr ist im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen. Dies gilt auch, soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich die Gebühr nach den Ermessenskriterien des Gebührenrahmens bestimmt.

(2) Werden Gebühren in Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahressätzen festgelegt, dann werden angefangene zeitliche Nutzungsdauern voll berechnet.

Ergeben sich bei der Errechnung von Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Beträge, die geringer als die Mindestgebühr sind, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(3) Die Gebühren werden auf halbe oder volle €-Beträge abgerundet.

(4) Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, richtet sich die Gebühr in sinngemäßer Anwendung nach Absatz 1 Satz 1. Sie richtet sich soweit als möglich nach einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung.

§ 14

Gebührenerstattung

Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so werden bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren erstattet. Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, oder wurde die genehmigte Fläche nicht voll in Anspruch genommen, so kann auf Antrag des Gebührenpflichtigen der auf die nicht in Anspruch genommene Zeit oder Fläche entfallende Gebührenanteil erstattet werden. Der Erlaubnisnehmer hat die Nichtinanspruchnahme glaubhaft zu machen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Stadt ist berechtigt, eine angemessene Pauschale zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes einzubehalten.

§ 15

Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

a)

mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;

b)

für Sondernutzungen für eine bestimmten Zeitraum bei Erteilung der Erlaubnis für den gesamten Zeitraum; sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, entsteht die

c)

Gebührenschuld für das laufende Jahr mir der Erteilung der Erlaubnis, für die folgenden Jahre entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des jeweiligen Jahres;

d)

für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erlaubt waren, mit dem Inkrafttreten der Satzung und

e)

bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebührenpflicht besteht bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel von der Beendigung der Sondernutzung.

(3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden in den Fällen des § 15 Abs. 1

a)

Buchstabe a, c und d mit Bekanntgabe des Bescheides fällig;

b)

Buchstabe b erstmalig mit Bekanntgabe des Bescheides,

ansonsten jeweils zu Beginn der Zeitperiode fällig.

Bei Sondernutzungen auf Widerruf jeweils zu Beginn des Folgejahres fällig.

Die fälligen Gebühren können bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 15 a

Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

(1) Von der Errichtung einer Sondernutzungsgebühr sind befreit:

1.

die Bundesrepublik Deutschland,

2.

derFreistaat Sachsen,

3.

die Gemeinden, Landkreise und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen,

4.

die nach den Haushaltsplänen der unter 1. und 3. genannten Körperschaften auf deren Rechnung verwalteten juristischen Person des öffentlichen Rechts,

5.

die Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie die Reststellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,

6.

gemeinnützige Vereine und Verbände sowie gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen deren satzungsmäßiger Zwecke,

7.

politische Parteien, Wählervereinigungen u.a.,

8.

die Aufstellung von Pflanzkübel, sofern es sich nicht um Warenauslage oder abgrenzende Elemente einer Sondernutzungsfläche handelt,

9.

das Aufstellen von Fahrradständern und Fahrradabstellanlagen ohne Werbung,

10.

Mobilitätsstationen.

§ 16

Billigkeitsmaßnahmen und sonstige Kosten

(1) Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Kosten, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen, hat der Gebührenpflichtige nach § 12 dieser Satzung zu tragen.

§ 17

Übergangsregelung

Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen. Sondernutzungen für die die Stadt vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach dieser Satzung.

§ 18

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung der Stadt vom 11.07.2002 außer Kraft.

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Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 11.12.2025

Thomas Peters
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO i. V. m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

(4) vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

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Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 11.12.2025

Thomas Peters
Bürgermeister